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Zuständigkeit bestätigt

am 11.04.2005 von http://www.recht.us/amrecht

FE - Washington.   Obwohl der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat als die Klägerin inne hatte und die relevanten Handlungen des Beklagten in diesem Bundesstaat stattfanden, kann das Gericht am Geschäftssitz der Klägerin zuständig sein. Dies gilt, wenn der Beklagte regelmäßige und systematische Verbindungen zum Gerichtsstaat entfaltet. Selbst wenn der zu verhandelnde Sachverhalt keinen direkten Bezug zu den Umständen hat, die die Zuständigkeit des Gerichts begründeten, greift dieser Grundsatz der Bundesverfassung.

Daher bestätigte im Rechtsstreit Northern Laminate Sales, Inc. v. Lawrence E. Davis, Az. 04-1522, am 1. April 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks das Geschworenenurteil des Bundesgerichts in New Hampshire. Die Klägerin hatte behauptet, als Mitarbeiter und Organ eines Geschäftspartners hätte der Beklagte sie deliktisch zur Verlängerung eines Kredits veranlasst, obwohl er Kenntnis von massiven Finanzengpässen seines Unternehmens besaß und diese verschwieg. Zudem täuschte er arglistig wider besseren Wissens vor, sein Unternehmen werde den Zahlungsverpflichtungen …

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