Zuschussbewilligung an einer Waldorfschule für geistig Behinderte

Es ist auch dann von einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule auszugehen für die Berechnung des Zuschusses, wenn nur ein geringer Teil des Studiums sowie das Examen an dieser Hochschule absolviert wurden und die Examensreife durch Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen durch diese Hochschule erreicht worden ist.

Auch der Subventionsanspruch aus § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG ist maßgeblich vom Gebot der Gleichbehandlung geprägt. Entscheidend ist insoweit allein die Verwaltungspraxis.

Im hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall richtet sich die Bewilligung des Zuschusses für die Tätigkeit von Frau K. als Lehrerin an der vom Kläger betriebenen Sonderschule für Geistigbehinderte nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die „Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes“ (ERL) vom 25.09.2003 (K.u.U. 2004 S. 7 bis 16) sowie die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT, auf die Nr. 3.8.1 ERL verweist.

Abschnitt 3.3 ERL betrifft Lehrkräfte an Sonderschulen. Nach Nr. 3.3.10 ERL sind „sonstige Lehrkräfte an Sonderschulen“, solche Lehrkräfte, die weder „Technische Lehrkräfte“ (Nr. 3.3.7 ERL) noch „sonstige Lehrkräfte“ ohne Ausbildung als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder als Erzieher/Erzieherin o.ä. sind. Diese Lehrkräfte werden „wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen (Nr. 3.2.1 bis 3.2.11) eingruppiert“. Nr. 3.2.1 ERL erfasst „Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlussexamen, die in der Tätigkeit von Realschullehrerinnen/Realschullehrern die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen.“ Geringere Qualifikationen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule werden in Nr. 3.2.2 ERL und Nr. 3.2.3 ERL genannt.

Nach Nr. 3.8.1 ERL, einer ergänzenden Bestimmung zu den Nummern 3 bis 3.7.5 ERL, gilt „für die Auslegung der Begriffe ‘abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule’ bzw. ‘Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlussexamen’ (die) Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT. Diese Protokollnotiz lautet:

„Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. … Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Absc… » Vollständiger Artikel
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Themen: Hochschule , Gleichbehandlungsgrundsatz , Lehrkräfte Für Sonderschulen , Zuschussbewilligung

Erschienen 21. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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