Zuschlagserteilung beim Doppelausgebot

Werden im Falle eines Doppelausgebots Gebote nur auf die abweichenden Bedingungen abgegeben, denen der Schuldner nicht zugestimmt hat, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.

Die Durchführung des Doppelausgebots sowohl nach den gesetzlichen als auch nach den abweichenden Bedingungen entspricht § 59 Abs. 2 ZVG, weil vor Durchführung der Zwangsversteigerung nicht feststand, ob die Rechte der Schuldnerin oder der Zwischenberechtigten durch das Bestehenbleiben der Dienstbarkeit beeinträchtigt wurden. Es kann dahinstehen, ob für die anschließende Erteilung des Zuschlags eine Zustimmung der Zwischenberechtigten erforderlich gewesen wäre, weil der Schuldner ihre Zuschlagsbeschwerde darauf nicht stützen kann (§ 100 Abs. 2 ZVG).

Auch der Schuldner kann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG beeinträchtigt werden, wenn mit der Abweichung ein geringerer Übererlös erzielt wird, weniger Schulden getilgt werden als nach den gesetzlichen Bedingungen oder wenn das geringste Gebot so hoch wird, dass niemand bietet. Mit der Frage, ob aus diesem Grund die Zustimmung des Schuldners zu den abweichenden Bedingungen erforderlich war, hat sich das Gericht zwar nicht befasst. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergibt sich aus der fehlenden Zustimmung aber nicht.

Es besteht keine Einigkeit darüber, wie zu verfahren ist, wenn im Falle eines Doppelausgebots Gebote – wie hier – nur auf die abweichenden Bedingungen, nicht aber auf die gesetzlichen Bedingungen abgegeben werden und der Schuldner nicht zustimmt. Fest steht nach überwiegender und zutreffender Ansicht, dass die Zuschlagserteilung auch dann erfolgen kann, wenn nicht auf beide Ausgebotsarten geboten worden ist. Das folgt schon daraus, dass das Doppelausgebot das gesetzlich vorgesehene Mittel für den Nachweis einer von vornherein zweifelhaften Beeinträchtigung darstellt und die Möglichkeit einer Versteigerung zu den gesetzlichen Bedingungen gewährleistet.

Uneinigkeit besteht in dieser Fallkonstellation aber darüber, inwieweit eine Beeinträchtigung des Schuldners zu der Versagung des Zuschlags führen muss. Teilweise wird vertreten, der Zuschlag müsse stets auf das abweichende Ausgebot erfolgen, während er nach anderer Auffassung versagt werden muss, wenn eine Beeinträchtigung möglich erscheint. Andere meinen, für die Zuschlagserteilung sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beeinträchtigung jedenfalls nicht sicher feststehe. Der Senat teilt die zuletzt genannte Ansicht m…

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Themen: Zuschlag , Schulden , Zwangsversteigerung , Zvg , Doppelausgebot

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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