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Zuschlag nur wenn der Erfolg ausbleibt?

am 29.04.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic

Wird ein Betrieb für die Insolvenzmasse fortgeführt erhöht nicht jeder Umsatz die Bemessungsgrundlage für die Verwaltervergütung. Die Bemessungsgrundlage wird nur um die Überschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhöht (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b InsVV). Gleichzeitig kann eine Betriebsfortführung einen Zuschlag auf die Regelvergütung des Verwalters bewirken (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b InsVV).
Der Zuschlag ist nach dem Wortlaut der InsVV dann festzusetzen, wenn durch die Verwaltung die Masse “nicht entsprechend größer geworden ist”.
Der BGH hat in zwei aktuellen Beschlüssen sich mit derartigen Zuschlägen beschäftigt. Dabei kommen die Richter des IX. Zivilsenates zu der aus Verwaltersicht etwas undankbaren Einsicht, dass nur dann ein Zuschlag für eine Betriebsfortführung gewährt werden kann, wenn die Betriebsfortführung erfolglos für die Masse war. Bei ein wenig Erfolg wird je nach zunehmendem Erfolg der Zuschlag gekürzt. Wenn es für die Masse gut lief bekommt der Verwalter lediglich die …

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