Zusatzversorgungen auch für „verpartnerte“ Arbeitnehmer

Eingetragene Lebenspartnerschaften haben in Deutschland im Grund mittlerweile die selbe Stellung wie die Ehe. In den wesentlichen Punkten sind beide Institutionen gleichgestellt. Umso mehr verwundert es, dass der EuGH jetzt klarstellen musste, dass dies auch für den Bereich der Zusatzversorgungen gilt (EuGH, Entsch. v. 10.05.2011, C-147/08).

Der Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland war Angestellter einer Stadt. Nachdem er mit seinem Freund eine eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet hatte, verlangte er von seinem Arbeitgeber die Neuberechnung seiner Zusatzversorgungen unter Anwendung einer günstigeren Steuerklasse – wie dies auch bei verheirateten Angestellten gemacht wurde. Dies verweigerte die Stadt mit dem Hinweis, dass der Angestellte eben nicht verheiratet, sondern „nur“ verpartnert sei. Hiergegen klagte der Angestellte und stützte sich dabei auf eine EG-Richtlinie, die die Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften im Beruf vorsieht. Das deutsche Arbeitsgericht legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Dieser hat entschieden, dass auch verpartnerte Arbeitnehmer Anspruch auf erhöhte Zusatzversorgungen hätten. Ansonsten liege ein Fall der Diskriminierung

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Themen: Deutschland , Eugh , Gleichbehandlung , Lebenspartnerschaft , Die Zeit , Arbeitnehmer , Diskriminierung , Ehe , Vorabentscheidung , Eg-richtlinie , Verpartnert , Zusatzversorgungen

Erschienen 1. Juli 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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