Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen Tradition. Schon 1941 wurde schwerbeschädigten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt. Nach 1945 folgten einige (Bundes-) Länder diesem Vorbild. Das Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 führte Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten ein. Das zum 1. Mai 1974 in Kraft getretene Schwerbehindertengesetz erweiterte den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.

Die Neuregelung im SGB IX beruht unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher ist der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung auch für die Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs in seinem Urteil vom 24.10.2006 (Az.: 9 AZR 669/05) bestätigt. Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu…

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Themen: Sgb IX , Tradition , Zusätzlicher Urlaub Für Schwerbehinderte

Erschienen 25. Oktober 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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