Keine Zusatzbeiträge bei der DAK
Rechtslupe | 12. August 2011 — Auch die DAK darf nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin die von ihr beschlossenen Zusatzbeiträge nicht von ihren Mitgliedern v…
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Juni 2011 (S 73 KR 1635/10) entschieden, dass wenn eine Krankenkasse – hier die City BKK – Zusatzbeiträge erhebt, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfüllt die Hinweispflicht nicht. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung müssen Mitglieder keine Zusatzbeiträge zahlen. Die Krankenkasse muss bereits gezahlte Zusatzbeiträge erstatten.
Die beklagte City BKK teilte dem Kläger im März 2010 mit, dass ab April von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von 8 Euro erhoben werde. Im Januar 2011 erhöhte sie den Beitrag auf 15 Euro. Auf der (vom Vorstand der Beklagten unterzeichneten) Vorderseite des Festsetzungsbescheides fand das Sonderkündigungsrecht keine Erwähnung. Auf der Rückseite befanden sich zwei Textblöcke. Der erste war überschrieben: „Gute Gründe für die City BKK“. Der zweite, deutlich kleiner gedruckte, trug die Überschrift: „Weitere allgemeine Hinweise“. Der sechste Unterpunkt war bezeichnet mit „Rechtsgrundlagen (Auszüge)“. Er enthielt auch das wörtliche Zitat von § 175 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Der Kläger widersprach der Erhebung von Zusatzbeiträgen und erhob Klage. Er habe 45 Jahre Beiträge geleistet, zahle auch als versicherter Rentner. Zu Beitragserhöhungen aufgrund der Misswirtschaft der Geschäftsführung sei er jedoch nicht bereit.
Das Sozialgericht (in der Besetzung von einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) gab dem Kläger nach mündlicher Verhandlung Recht. Er sei zur Zahlung von Zusatzbeiträgen nicht verpflichtet. Die Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages werde erst wirksam, wenn die Hinweispflicht bezüglich des Sonderkündigungsrechts erfüllt worden sei. Der Hinweis müsse klar, vollständig, verständlich und eindeutig sein. Er müsse durch seine Stellung im Text und die drucktechnische Gestaltung dem durchschnittlichen Empfänger verdeutlichen, dass er den Zusatzbeitrag oder dessen Erhöhung durch einen Kassenwechsel vermeiden könne. Die bloße Wiedergabe des entsprechenden Gesetzeswortlauts im Kleingedruckten erfülle die strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nicht. Die Passage über das Kündigungsrecht sei an einer Stelle versteckt, an der ein durchschnittlicher Leser sie nicht erwarten würde.
Es handele sich hierbei nicht um ein zufälliges Missgeschick im Einzelfall. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Beklagte trotz Wiedergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information über das Sonderkündigungsrecht bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entziehen wollte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Beklagten mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. Dezember 2011 auf http://www.anwalt-kiel.com.
Rechtslupe | 12. August 2011 — Auch die DAK darf nach Ansicht des Sozialgerichts Berlin die von ihr beschlossenen Zusatzbeiträge nicht von ihren Mitgliedern v…
Anwälte am Spittelmarkt | 25. Januar 2010 — …zusatzbeitrag und die ALG II-Empfänger Gesetzliche Krankenkassen können einen Zusatzbeitrag erheben, wenn sie mit dem Geld …
Reuters | 18. August 2009 — Berlin (Reuters) - Die erste gesetzliche Krankenkasse wird von September an einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern einforder…
Kanzlei Blaufelder | 10. August 2011 — Auch der Zusatzbeitrag der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) ist unwirksam. Die Kasse habe nicht offen auf das Sonder…
sozialrechtsexperte | 22. August 2011 — SG Berlin, 10.08.2011 - S 73 KR 2306/10 Anmerkung von Rechtsanwalt Zimmermann : Krankenkassen können von ihren versicherten Mi…
sozialrechtsexperte | 17. März 2012 — 1. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 614/11 - Nach dem SGB II gibt es keinen Anspruch einer Bedarf…
Rechtblog | 4. Mai 2011 — Wie auf Bild.de zu lesen ist, wird die City BKK als erste Krankenkasse in die Insolvenz müssen. Die City BKK hat seit ihrer G…
Kanzlei Blaufelder | 23. November 2011 — Auch chronisch Kranke mit geringem Einkommen müssen einen von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag bezahlen. Sie können…
Reuters | 8. März 2011 — Berlin (Reuters) - Mehreren Hunderttausend gesetzlich Krankenversicherten droht eine teilweise Pfändung ihres Gehalts, weil sie…
Recht und Alltag | 25. Oktober 2006 — Eine Krankenkasse kann gegen das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nicht einwenden, ihrem Versicherten keine Mitglied…