Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden zur (Un-)zulässigkeit des Facebook Like Buttons und anderer Social Plugins
Im sogenannten "Düsseldorfer Kreis" kommen die obersten Aufsichtsbehörden für den regelmässig zusammen und besprechen und beschließen gemeinsame Linien bezüglich
datenschutzrechtlicher Themen. Vom gestrigen Tag stammt ein aktueller Beschluss, der sich nicht nur mit den datenschutzrechtlichen
Anforderungen für Soziale Netzwerke auseinandersetzt, sondern auch bezüglich der (Un-)zulässigkeit der Einbindung von sogenannten
Social Plugins, wie dem Like Button und
ähnlichen Funktionalitäten Stellung bezieht. Der nachfolgende Auszug aus dem Beschluss stellt dazu fest (Hervorhebungen von mir):
Betreiber von sozialen Netzwerken müssen insbesondere folgende Rechtmäßigkeitsanforderungen beachten, wenn sie in Deutschland aktiv
sind: ■ Es muss eine leicht zugängliche und verständliche Information darüber gegeben werden, welche Daten erhoben und für welche
Zwecke verarbeitet werden. Denn nur eine größtmögliche Transparenz bei Abschluss des Vertrags über eine Mitgliedschaft bzw.
informierte Einwilligungen gewährleisten die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Voreinstellungen des
Netzwerkes müssen auf dem Einwilligungsprinzip beruhen, jedenfalls soweit nicht der Zweck der Mitgliedschaft eine Angabe von Daten
zwingend voraussetzt. Eine Datenverarbeitung zunächst zu beginnen und nur eine Widerspruchsmöglichkeit in den Voreinstellungen zu
ermöglichen, ist nicht gesetzmäßig. ■ Es muss eine einfache Möglichkeit für Betroffene geben, ihre Ansprüche auf Auskunft,
Berichtigung und Löschung von Daten geltend zu machen. Grundvoraussetzung hierfür ist die Angabe von entsprechenden Kontaktdaten an
leicht auffindbarer Stelle, damit die Betroffenen wissen, wohin sie sich wenden können. ■ Die Verwertung von Fotos für Zwecke der
Gesichtserkennung und das Speichern und Verwenden von biometrischen Gesichtserkennungsmerkmalen sind ohne ausdrückliche und
bestätigte Einwilligung der abgebildeten Person unzulässig. ■ Das Telemediengesetz erfordert jedenfalls pseudonyme
Nutzungsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken. Es enthält im Hinblick auf Nutzungsdaten – soweit keine Einwilligung vorliegt – ein
Verbot der personenbeziehbaren Profilbildung und die Verpflichtung, nach Beendigung der Mitgliedschaft sämtliche Daten zu löschen. ■
Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch
eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der
Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig. ■ Die
großen Mengen an teils auch sehr sensiblen Daten, die in sozialen Netzwerken anfallen, sind durch geeignete
technisch-organisatorische Maßnahmen zu schützen. Anbieter müssen nachweisen können, dass sie solche Maßnahmen getroffen haben. ■
Daten von Minderjährigen sind besonders zu schützen. Daten…
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