Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Tat
Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist zu bejahen, wenn der Hang allein oder
zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei
unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Mai 2011 (4
StR 27/11) festgestellt und das Urteil des Landgerichts, soweit es von einer Anordnung der des Angeklagten in einer abgesehen hat, aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen hat der BGH u.a. folgendes ausgeführt:
Das angefochtene Urteil begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar eine des Angeklagten im Sinne des für die Unterbringung
erforderlichen Hanges bejaht, der festgestellten Tat jedoch – auch insoweit dem Sachverständigen folgend – den notwendigen
Symptomcharakter abgesprochen, da der Konsum von
lediglich als konstellativer Faktor bei der Tatbegehung zu bewerten sei. Dafür spreche, so das Landgericht, insbesondere die
Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit zuvor nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten
sei und nach eigenen Angaben auch schon in seiner Schulzeit zu einem Zeitpunkt durch Gewalttätigkeiten aufgefallen sei, als er noch
alkoholabstinent gewesen sei. Es fehle auch an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, da sich der Angeklagte eindeutig und
entschieden gegen eine Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen habe. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei
ihrer Bewertung von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung erforderlichen
symptomatischen Zusammenhangs zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu
beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die
Zukunft zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2003 – 4 StR 382/03, NStZ-RR 2004, 78). Dass die hier abgeurteilte
erhebliche Straftat ihre Ursache in der vom Landgericht positiv festgestellten Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hatte, versteht
sich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte die Tatbeute in Gestalt des dem Geschädigten
gehörenden Mobiltelefons für 60 € verkaufte und von dem Erlös weiteren Alkohol und Drogen erwarb. Dass er zuvor vergleichbare Taten
noch nicht begangen hat, beseitigt den sy…
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