Zurückstellung vom Zivildienst bei Besuch eines Berufskollegs

Mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az.: 9 L 55/07 – unanfechtbar) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg dem Eilantrag eines Schülers auf Zurückstellung vom Zivildienst stattgegeben. Das Bundesamt für den Zivildienst hatte dem Antragsteller einen Einberufungsbescheid zum 19. Februar 2007 geschickt. Hiergegen hatte der Antragsteller Widerspruch erhoben, den er damit begründet hatte, die Einberufung würde seinen am 16. Oktober 2006 zum Wintersemester 2006/07 aufgenommenen, auf zwei Jahre angelegten Schulbesuch an einem Berufskolleg mit dem angestrebten Ausbildungsabschluss “Staatlich geprüfter Betriebswirt” sowie den zugleich angestrebten Schulabschluss der allgemeinen Fachhochschulreife unterbrechen. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruches an mit der Folge, dass der Antragsteller dem Einberufungsbescheid vorläufig nicht Folge leisten muss.

Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Die begonnene Ausbildung stelle zwar keine “bereits begonnene Berufsausbildung” dar, die zu einer Zurückstellung nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes führen würde. Sie führe jedoch zu einem “schulischen Abschluss” und damit zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des Zivildienstgesetzes. Denn diese Ausbildung bereite den Antragsteller zugleich auf die allgemeine Fachhochschulreife vor, die der Antragsteller im Falle des e…

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Themen: Verwaltungsgericht , Beschluss , Bundesamt , Zivildienst

Erschienen 19. Februar 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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