Zurückstellung vom Grundwehrdienst bei Aussicht auf unbefristeten Arbeitsvertrag

Hat der Wehrpflichtige die konkrete Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kann dies der Einberufung zum Grundwehrdienst entgegenstehen. Das entschied die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Minden am 12.06.2006 (Az.: 10 K 803/06 - nicht rechtskräftig) in einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klageverfahren.

Der Wehrpflichtige, der sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befand, hatte gegen den Einberufungsbescheid geklagt und zur Begründung vorgetragen, sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, den bislang befristeten Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, wenn er nicht zum 1. Juli 2006 einberufen werde.

Das Gericht hat der Klage nun stattgegeben. Der Kläger könne seiner Einberufung einen Zurückstellungsgrund entgegensetzen. Auf Grund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen und im Bereich der kaufmännischen Berufe im Bes…

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Themen: Arbeitsvertrag , Kammer , VG Minden

Erschienen 5. Juli 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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