Zurückbehaltungsrecht an der Kaution

Der Vermieter muss die Kaution gemäß § 551 Abs. 3 BGB getrennt von seinem Vermögen verwahren. Zahlt der Mieter die Sicherheit in bar oder auf das Mietenkonto, muss der Vermieter sie unverzüglich auf ein sog. offenes Treuhandkonto weiterleiten. Ein solches Konto ist insolvenzsicher. Der Berechtigte kann vom Insolvenzverwalter die Aussonderung seiner Kaution verlangen. Handelt es sich indes nur um ein einfaches Konto des Vermieter, ist der Kautionsrückzahlungsanspruch nebst Zinsen nur eine einfache Insolvenzforderung, die gegebenenfalls mit einer Quote bedient wird.

Der BGH hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass der Mieter von vornherein die Benennung eines solchen insolvenzfesten Kontos zur Zahlung seiner Kaution verlangen kann. Bis dies geschieht, kann er die Kaution zurückbehalten.

Der bisher häufige Weg einer Bar- oder Ratenzahlung auf das Mietenkonto mit späterer Anlage funktioniert daher nur noch bei Mitwirkung des Mieters. Wenn er sich strä…

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Themen: Bgh , Konto , Kaution , Zurückbehaltungsrecht , Insolvenzsicher , Mietkaution

Erschienen 25. Januar 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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