Zurückbehaltungsrecht bei Mobbing - Mobbinghandlungen müssen konkret benannt sein
am 24.08.2007 von andreas-buschmann.net
Arbeitsplatzkonflikte und Mobbing machen krank. Schreibt der Arzt wieder gesund, stellt sich für die Konfliktbetroffenen oft die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Nicht selten ist die Befürchtung allzu gerechtfertigt, das Mobbing werde nach der Rückkehr zur Arbeit umgehend neu beginnen. Was also tun? Darf die Arbeit verweigert werden, bis das Mobbing beendet ist? Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 557/06, zur Frage, wie ein Zurückbehaltungsrecht bei Mobbing ausgeübt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die nach einer mehrmonatigen Erkrankung zunächst Urlaub, dann eine Wiederreingliederung machte. Nach Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit ließ die Arbeitnehmerin ihren Rechtsanwalt schriftlich ankündigen, sie mache Zurückbehaltung ihrer Arbeitsleistung geltend, weil sie “permanenten Mobbing-Attacken” ausgesetzt sei. Anschließend arbeitete sie nicht mehr und erkrankte einige Wochen später sie wegen psychosomatischer Erkrankungen für längere Zeit. Aus der Behandlung in einer psychosomatischen Klinik wurde die Klägerin als immer noch arbeitsunfähig entlassen.
Die Arbeitnehmerin verlangte vor Gericht die Feststellung, sie sei berechtigt, wegen des von ihr ausgeübten Zurückbehaltungsrechtes nicht mehr zu arbeiten, und zwar so lange nicht, bis der Arbeitgeber die “Mobbing-Handlungen” unterbunden habe.
Das Bundesarbeitsgericht hielt dieses gerichtliche Vorgehen aber aus formalen Gründen für unzulässig. Die Arbeitnehmerin hätte vor Gericht ihren Klageantrag nämlich nicht hinreichend klar gestellt. Ein Klageantrag muss nämlich nach den gesetzlichen Vorschriften den erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen und die Art der Klage ergeben. Dies sei nicht der Fall, weil bei dem Begriff “Mobbing” inhaltlich unklar bliebe, was konkret gemeint sei. Das Bundesarbeitsgericht hierzu wörtlich:
Durch ein Urteil, das …
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