Zurechnung der Kenntnis des Versicherungsmaklers

Versicherungsmakler (und auch Versicherungsvertreter) sollten immer die Information des Kunden über eine Abweichung von Marktstandard informieren.

Dazu eine Entscheidung des OLG Bremen zu einer Überraschungsklausel und Zurechnung deren Kenntnis über den Versicherungsmakler (Urteil vom 18.11.2008 - 3 U 14/08 - wie folgt:

“…I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, aus einer mit dieser geschlossenen Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils in Anspruch. Am 14.06.2006 und nochmals am 07.07.2006 ist das Wohnmobil des Klägers beschädigt worden. Auf der Basis eines vom Kläger eingeholten und bezüglich der festgestellten Schadenshöhe unstreitigen Sachverständigengutachtens hat die Beklagte einen Entschädigungsbetrag von insgesamt EUR 3.769,86 geleistet. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von weiteren EUR 4.769,84 nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte beruft sich wegen der Verweigerung einer weitergehenden Erstattung auf § 7 Abs. 9 ihrer „Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung von privat genutzten Wohnmobilen“ (SB-180) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dort heißt es:

„Bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlages werden abweichend von § 13 AKB 50% des gutachterlich ermittelten Betrages erstattet, es sei denn, es liegt eine Zerstörung oder der Verlust des Fahrzeuges i. S. d. § 13 Abs. 4 AKB vor (Totalschaden). Die vereinbarten Selbstbeteiligungen werden von diesen 50% in Abzug gebracht.“

Mit Urteil vom 20.03.2008 hat das Landgericht Bremen der Klage bis auf einen geringen Teil der Kosten statt gegeben. Nach Auffassung des Landgerichts ist die vorgenannte Klausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Bestandteil des Vertrages geworden. Mit der Berufung begehrt die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung der Klage.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 13 Abs. 5 AKB i. V. m. Versicherungsvertrag nicht zu. Die beanstandete Klausel in § 7 Abs. 9 SB-180 war für den Kläger insbesondere nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil der von ihm beauftragte Versicherungsmakler den Inhalt der Klausel unstreitig kannte. Diese Kenntnis muss sich der Kläger zurechnen lassen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die beanstandete Klausel jedenfalls in dem hier zu entscheidenden F…

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Themen: Zinsen , Olg Bremen , Landgericht Bremen

Erschienen 2. Mai 2010 auf http://versicherungsrecht-blog.de.

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