Zurechnung der Zuständigkeitsmerkmale
am 24.08.2005 von http://www.recht.us/amrecht
MAG - Washington. Amerikanische Klagen gegen Unternehmen gehen oft auch gegen ihr Personal vor, beispielsweise das Management. Fraglich ist dabei, ob die zuständigkeitsbegründenden Handlungen
eines beklagten Unternehmens auch den natürlichen Personen zurechenbar sind, um sie der Gerichtsbarkeit im Forumsstaat zu
unterwerfen, in der weder das Unternehmen noch sie residieren.
Für die Anwendbarkeit der Gerichtsbarkeit über die Person, die personal Jurisdiction, muss mindestens eins von vier Merkmalen greifen: Die Person muss entweder in dem Forumsstaat anwesend sein, ihren Wohnsitz haben, oder sich der dortigen Gerichtsbarkeit unterworfen haben, so durch Vertrag. Jedenfalls muss sie einen minimum Contact, einen minimalen Kontakt, zu dem Staat besitzen; vgl. schon von Hülsen, Produkthaftpflicht USA 1982, Recht der Internationalen Wirtschaft 1983, 634.
Im Präzedenzfall International Shoe v. Washington, 326 U.S. 310 (1945), hat der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington die Voraussetzungen für die minimalen Kontakte
präzisiert. Es entwickelte die sogenannten Principles of International Shoe: Eine Einbeziehung in die Klage nach den einzelstaatlichen Zuständigkeitsgesetzen, den Long Arm Statutes, ist verfassungsgemäß, wenn die Person einen stetigen Kontakt jedweder Form zu dem Staate pflegt. Ein sporadischer Kontakt reicht in der Regel nicht aus. Ein sporadischer Kontakt mit dem Forumsstaat reicht, wenn die Handlungen substantiell mit dem Klagegrund verknüpft sind, oder wenn dem Klagegrund sogar die Handlungen der Person zugrunde liegen.
Fraglich bleibt …
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