Zur Zuständigkeit zur Erteilung einer (EU-bezogenen) Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nach Art. 3 Abs. 2 VO-EWG 881/92, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (”Limited”) im Bundesgebiet beantragt wird, darf nicht unter Hinweis auf den satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft in Großbritannien abgelehnt werden.
Dies entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Aachen (Az.: Az.: 2 K 2560/05; Berufung zugelassen) nunmehr durch Urteil.
Die Klägerin, ein Gütertransportunternehmen, ist die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht (”private company limited bei shares”), die ihren Sitz in Birmingham/Großbritannien hat und im zentralen englischen Handelsregister registriert ist. Die tatsächliche Durchführung geschäftlicher Aktivitäten erfolgt ausschließlich von Stolberg aus, wo das Gewerbe auch angemeldet ist.
Mitte 2005 beantragte die Klägerin beim Straßenverkehrsamt Aachen (Beklagter) eine Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. Dabei gab die Klägerin an, in Großbritannien keinen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gestellt zu haben, da nach Auffassung der dortigen Behörden nicht der Staat des Hauptsitzes der Gesellschaft, sondern der Staat der tatsächlichen Niederlassung für die Erteilung zuständig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil er sich für örtlich nicht zuständig hielt. Nach der EU- Verordnung werde die begehrte Lizenz einem gewerblichen Güterverkehrsunternehmer erteilt, der in einem Mitgliedstaat (Niederlassungsstaat) gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen sei. Die Klägerin sei in Großbritannien in das Handelsregister eingetragen und somit in Großbritannien niedergelassen, weshalb der Antrag dort zu stellen sei.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht.
Unter Berücksichtigung des durch Art. 43 und 48 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) gewährleisteten Niederlassungsrechts sei die Klägerin mit ihrer Zweigniederlassung in Stolberg in der Bundesrepublik “niedergelassen”. Als “Niederlassung” im europarechtlichen Sinne sei jede feste Einrichtung, die der tatsächlichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienen soll, zu sehen. Die Klägerin betreibe ihr Güterverkehrsunternehmen allein von Stolberg aus, lediglich…
» Vollständiger ArtikelKommentare zu "Zur Zuständigkeit zur Erteilung einer (EU-bezogenen) Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr":
wo muss ich in england eine eu lizenz für den güterverkehr beantragen und was für unterlagen benötige ich dafür. da ich bis jetzt nichts gefunden habe bitte ich sie mir weiter zu helfen.
gruss brose
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