Zur Zulässigkeit der Nennung fremder Marken auf einer Website
Markenrechts-Blog | 6. April 2011 — Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zu entscheiden, ob die Nennu…
Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zu entscheiden, ob die Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite marken- oder wettbewerbsrechtswidrig ist, einen Verstoß aber im Ergebnis verneint.
SachverhaltAntragsteller war ein selbständiger Versicherungsmakler im Bereich privater Krankenversicherungen. Seine Leistungen bot er im Internet unter den Namen „AAA“ sowie „ZZZ“ an und bewarb diese auf den Internetseiten „www.AAA.de“, „www.ZZZ.de“ sowie „www.AZ.de“. Der Begriff „AAA“ wurde als Wortmarke eingetragen. Die Antragsgegnerin betrieb auf der Internetseite „www.MMM.de“ eine Linksammlung zu verschiedenen Themengebieten. Zu einem bestimmten Bereich wurden jeweils zahlreiche Links auf einer Informationsseite zusammengefasst. So existierte auch eine Unterseite zum Thema „PKV-Wechsel“.Die Seite „PKV-Wechsel“ der Antragsgegnerin war bei einer Google Suche nach dem Begriff „AZ“ an Platz 23 zu finden (Die Seite des Antragstellers war an Platz 1). Auf dieser Unterseite der Antragsgegnerin befand sich ein Link zur Seite des Antragstellers. Außerdem wurde dort unter „Ihre Sucheingabe“ der Suchbegriff („AZ“), nach welchem bei Google gesucht wurde, ausgegeben. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin zunächst abgemahnt. Die Antragsgegnerin gab zwar keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sie entfernte jedoch die Verweise auf „ZZZ“ und „AAA“ von ihrer Internetseite. Nach Auffassung des Antragstellers nutzte die Antragsgegnerin in unlauterer Weise den Bekanntheitsgrad des Antragstellers aus, indem sie die „Zeichen des Antragstellers“ verwendete.
Die Seite der Antragsgegnerin sei nur dazu geschaffen worden, Nutzer auf die Seite zu locken, welche nach der Marke des Antragstellers gesucht haben. Auf dieser hätten sie sodann jedoch keinen unmittelbaren Hinweis auf seine Seite gefunden, sondern seien mit Werbung von Mitbewerbern konfrontiert gewesen. Der Antragsteller hat daher beantragt die Antragsgegnerin
„im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff "AA" und/oder den bürgerlichen Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen Dritter für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung im Internet unter der Adresse "http://www.MMM.de/versicherungen/pkv/PKV+Wechsel.html" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen“. Aus der Entscheidung des GerichtsDas Landgericht Düsseldorf hat den Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.
1. Kein Verfügungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 MarkenGEin Anspruch nach §§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4 MarkenG ist zu bejahen, wenn
ein Dritter die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers, als Zeichen mit Verwechselungsgefahr, im geschäftlichen Verkehr, markenmä… » Vollständiger ArtikelErschienen 3. November 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.
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