Zur Zulässigkeit des Erhebens von IP-Adressen auf Tauschbörsen

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“Woher wissen die denn, dass die Urheberrechtsverletzung von meinem Telefonanschluss aus begangen worden sein soll?” Wie kommen die denn an meine Daten – ist das überhaupt zulässig?” Diese Fragen werden uns in der Praxis täglich gestellt. Hier ein erster einführender beitrag zu den datschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Filesharing.

Datenschutz – eine Frage von grundgesetzlicher Bedeutung

“Unsere Daten müsst ihr raten!” - das war der Kampfruf der Datenschützer im Vorfeld der geplanten Volkszählung Anfang der 80er Jahre, das schließlich zum berühnten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 führte, mit dem festgestellt wurde, dass personenbezogene Daten als Ausfluss des im Verfassungsrang stehenden Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundgesetzlich geschützt sind. Das Recht auf sogenannte informationelle Selbstbestimmung war damit richtungsweisend für die im Nachgang zu dem Urteil ergangenen Gesetze zum Datenschutzgesetz. Seit dem gilt im Umgang mit Daten das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, das Daten nur dann erhoben, verwertet, weitergeleitet werden dürfen, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat oder aber ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt. Dieser Grundsatz findet sich in § 4 BDSG.

Woher haben die abmahnenden Kanzleien nun meine Daten?

Tauschbörsen werden im Auftrag der Rechteverwerter mittlerweile sehr engmaschig von spezialisierten Recherchedienstleister überwacht. Diese Unternehmen speichern die IP-Adressen von Nutzern, die Tauschbörsen besuchen und sich dort urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen und damit gleichzeitig auch wieder hochladen und damit – im Fachjargon – zum Download durch Dritte bereithalten. Um Beweise zu sichern, laden diese Unternehmen von dem betroffenen Internetanschluss dann einzelne Dateien herunter und dokumentieren dies durch Screenshots.

Die so ermittelten IP-Adressen werden dann an die Rechteinhaber bzw. die Abmahnkanzleien weitergegeben. Diese haben dann zwar die IP-Adressen in der Hand – aber damit ist für sie noch nichts gewonnen. Wer hinter der IP-Adresse steckt, weiß zu diesem Zeitpunkt nur einer: der Internetprovider des Nutzers (Telekom, 1und1, Vodafone, etc.). Die IP-Adresse ist eine Zahlenkombination, die der Provider dem Nutzer des Internetanschlusses für die Dauer der Nutzung des Internets zuweist. Also muss der Internetprovider den Rechteinhabern bzw. den abmahnenden Kanzleien mitteilen, wer sich hinter IP-Adresse verbirgt bzw. auf wen der Telefonanschluss angemeldet ist.

Dürfen die das?

Und spätestens hier wird klar, dass das so einfach nicht geht, da es sich spätestens hier um personenbezogene Daten handelt. Diese Daten dürfen allerdings – wie oben festgestellt – nur mit Einwilligung des betroffenen Anschlussinhabers bzw. auf Grund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes weit…

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Themen: Datenschutz , Filesharing , Verbot , Auskunftsanspruch , Ip-adresse , Raten , Politische Entwicklung

Erschienen 13. Februar 2011 auf http://abmahnung-medienrecht.de.

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