Skimming Stgb: Skimming als Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB?
Internet-Strafrecht.com | 9. Mai 2010 — In der aktuellen April-Ausgabe der HRRS (4/2010, S.207ff.) findet sich ein Artikel von Tyszkiewicz mit dem Titel “Skimming als …
Der §202a StGB verbietet das “Ausspähen von Daten” mit dem folgenden Wortlaut:
Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dreh- und Angelpunkt hierbei ist die Zugangssicherung und die Frage, was darunter zu verstehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Fall (Aktenzeichen: 4 Str 93/09) damit beschäftigt. Konkret ging es darum, dass Betroffene die auf einem Magnetstreifen einer EC-Karte hinterlegten Daten ausgelesen haben. Das Landgericht hatte hierbei noch eine Umgehung der Zugangssicherung gesehen, der BGH lehnt dies nun ab:
§ 202 a Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Der Überwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es aber nicht, wenn diese lediglich ausgelesen werden sollen. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handelsüblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich.
Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die auf diese Weise gespeichert sind, um Daten im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift. Schon daraus ergibt sich, dass nicht schon diese Art der Speicherung eine besondere Sicherung im Sinne des § 202 a Abs. 1 StGB darstellt, sondern dass darüber hinaus Vorkehrungen getroffen sein müssen, die den unbefugten Zugriff auf Daten ausschließen oder zumindest erheblich erschweren
Dem BGH ist in dieser Analyse erst einmal grundsätzlich zuzustimmen: Alleine die Tatsache, dass Daten – wie in diesem Fall – magnetisch gespeichert sind, kann nicht ausschlaggebend sein. Da der §202a II StGB klarstellt, dass der erste Absatz nur “nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten” betrifft, dabei ausdrücklich die elektronische und magnetische Speicherung benennt, würde man letztlich bei jedem Zugriff auf solche Daten den Tatbestand des §202a I StGB erfüllen, wenn hier auf Grund der vorgesehenen Speicherung schon auf eine Zugangssicherung erkannt werden würde. Es liegt ja gerade in der Natur nicht unmittelbar wahrnehmbarer Daten, dass man zum Auslesen ein Lesegerät und ggfs. entsprechende Software benötigt (etwa einen Computer samt Betriebssystem für eine Festplatte mit einem bestimmten Format).
Es ist daher festzuhalten, dass eine rein faktische Zugangssicherung – im vorliegendem Fall sicherlich auf niedrigstem Niveau, da man Lesegeräte durchaus problemlos erwerben kann – nicht ausreichen kann1. Vielmehr ist bei der F…
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