Zur Wirksamkeit einer Erklärung des Gesellschafters zum Ausgleich von Gesellschaftsverlusten
am 28.06.2006 von http://www.schindlerboltze.de/weblog
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung befaßte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Wirksamkeit einer (nur) schriftlichen Erklärung eines Gesellschafters, er werde Verluste der Gesellschaft tragen. Hierzu entschied der BGH:
Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, sondern causa societatis eingegangene Verpflichtung.
Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, sofern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben.
Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 8.5.2006, Az: II ZR 94/05
Praxistip:
Die Entscheidung mag Kaufleuten auf den ersten Blick unbedenklich erscheinen. Der wirtschaftsrechtliche Hintergrund ist jedoch bedeutend.
Die Instanzgerichte gingen noch davon aus, daß die Erklärung des Gesellschafters nichtig sei, da sie nicht notariell beurkundet wurde. Hintergrund ist, daß Schenkungsversprechen nach deutschem Recht notariell zu beurkunden sind (§ 125 Satz 1 i.V.m. § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB). Als ein ebensolches hatten die Gerichte die Erklärung angesehen, wonach der Gesellschafter Verluste (schenkweise) ausgleichen sollte.
Mit sehr deutlichen Worten stellte der BGH jedoch fest, daß es sich bei der Erklärung um die Erklärung eines Gesellschafters im Hinblick auf seine Mitgliedschaft handele. Er habe sie daher causa societatis (aufgrund …
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