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Zur Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkäufen

am 15.08.2006 von http://www.schindlerboltze.de/weblog

Nachdem bereits das Landgericht Halle mit Urteil vom 13. 5. 2005 (Az. 1 S 28/05) festgestellt hat, dass die Musterwiderrufsbelehrung der BGB Info-V (Anlage 2) nicht den gesetzlichen Anforderungen des Fernabsatzrechts entsprechen, wurde nun eine weitere Aufsehen erregende Entscheidung zum Thema Widerrufsbelehrung bekannt.
Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (sog. Fernabsatzverträge), steht dem Verbraucher nach §312d BGB ein Widerrufsrecht zu. Auf dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher – auf unterschiedliche Weise – hingewiesen werden. Dies gilt – so der Bundesgerichtshofs mit Entscheidung vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 – auch im Falle von eBay-Auktionen, in denen ein Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern abwickelt.
Neu ist nun aber die Erkenntnis, dass die Widerrufsfrist in eBay-Fällen nicht nur zwei Wochen (gem. §355 Abs. 1 S. 2 BGB) beträgt, sondern gem. §355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat.
Das Kammergericht stellte mit Beschluss vom 18.07.2006 (Az. 5 W 156/06) fest, dass bei einem eBay-Verkauf eine Widerrufsbelehrung in Textform typischerweise erst nach Vertragsschluss erfolge. Denn beim Einstellen von Waren auf die eBay-Plattform werden diese rechtlich verbindlich angeboten. Mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers (z.B. „sofort kaufen“) wird unmittelbar ein Kaufvertrag geschlossen.
Gem. §355 Abs. 2 S. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist aber einen Monat, wenn die Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluß erfolgt. Die Widergabe einer Widerrufsbelehrung auf dem Bildschirm – so das Gericht – entspreche aber nicht der vom Gesetz geforderten Textform. Dies sei nur der Fall, wenn es tatsächlich zur Perpetuiertung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher komme …

Zur Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkäufen

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Nachdem bereits das Landgericht Halle mit Urteil vom 13. 5. 2005 (Az. 1 S 28/05) festgestellt hat, dass die Musterwiderrufsbelehrung der BGB Info-V (Anlage 2) nicht den gesetzlichen Anforderungen des Fernabsatzrechts entsprechen, wurde nun eine weite…

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