Zum Wertersatz in der eBay-Widerrufsbelehrung
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 19. März 2008 — Mit dem OLG Stuttgart äußerte sich jüngst das nächste Oberlandesgericht zum Umfang der Widerrufsbelehrung bei eBay. Dabei versa…
Mit dem OLG Stuttgart äußerte sich jüngst das nächste Oberlandesgericht zum Umfang der Widerrufsbelehrung bei eBay. Dabei versagte das Gericht in einem wesentlichen Punkt anderen Oberlandesgerichten die Gefolgschaft.
Soweit ersichtlich stellt der jüngste Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 04.02.2008 - 2 U 71/07 - die vorläufig letzte obergerichtliche Entscheidung zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei eBay dar. Wir berichteten erst kürzlich in Beiträgen v. 02.03. und 03.03. an dieser Stelle über den Beschluss des OLG Hamburg v. 05.07.2007 (Az. 5 W 90/07 u. 5 W 91/07) sowie das Urteil des LG Braunschweig v. 06.11.2007 (Az. 21 O 1899/07).
Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart bestätigte nunmehr in seinem Beschluss zunächst die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine bei eBay bereit gehaltene Widerrufsbelehrung gegen § 312c Abs. 1 BGB, Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verstößt, wenn in dieser nicht darüber belehrt wird, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform beginnt. Das Gericht führt hierzu entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus:
"(...) Dieses Ergebnis ergibt sich daraus, dass die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung im Internetauftritt (auf der "Mich"-Seite) durch den Käufer keine Mitteilung in Textform an diesen darstellt, wie sie § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB fordert. Eine Mitteilung in Textform ist nicht bereits dadurch erfolgt, dass die Verfügungsbeklagte die Widerrufs-belehrung auf ihrer "Mich"-Seite zum Abruf bereit gehalten hat und der Käufer die Möglichkeit besitzt, diese herunterzuladen. (...)"
Das OLG Stuttgart stimmt insoweit mit der obergerichtlichen Rechtsprechung überein, wonach das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Widerrufsbelehrung auf einer Auktionsplattform die Anforderungen an eine textformgebundene Belehrung nicht erfüllt.
Dagegen ist nach Ansicht der Stuttgarter Richter die Formulierung "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen" intransparent und irreführend. Bermerkenswert ist dabei, dass zuletzt drei obergerichtliche Entscheidungen sich der Frage angenommen haben, welchen genauen Wortlaut eine Belehrung über den Wertersatz - u.a. auch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme - haben muss.
Das OLG Stuttgart folgt dabei zunächst ausdrücklich nicht der Ansicht des OLG Hamburg (Beschl. v. 19.06.2007 - 5 W 92/07), wonach sich ein Unternehmer die Haftung des Käufers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erhalten kann, wenn er spätestens bei Lieferung der Ware hierüber in Textform belehre. Auch der Ansicht des OLG Köln, Urt. v. 03.08.2007 - 6 U 60/07, das im Ergebnis keinen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG angenommen hat, erteilt die 2. Zivilk……
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