Zur Weiterverbreitung von Download-Software
Die Frage, ob eine urheberrechtliche Erschöpfung auch bei online zugespielten Programmen und insbesondere bei sog. Volumenlizenzen
eintritt, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Das OLG Frankfurt/M. hat sich nunmehr dazu geäußert
und sich der Auffassung angeschlossen, derzufolge sich das urheberrechtliche Verbreitungsrecht immer nur an Werkstücken und nicht an
Rechten erschöpft.
Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass dem Rechteinhaber nur das Recht zur Erstverbreitung zusteht und er keine Möglichkeit hat, die
Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Sollte dies auch auf den Softwarehandel in unkörperlicher Form zutreffen, könnten
die Rechteinhaber eine Weiterübertragung von Computerprogrammen vom Erst- auf den Zweiterwerber nicht unterbinden.
Das OLG Frankfurt/M. vertritt die Auffassung, dass Erschöpfung nur an einem bestimmten – körperlichen – Werkexemplar und nicht an
Rechten bzw. Rechte verkörpernden eintreten kann
(vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 12.05.2009 - 11 W 15/09). Im konkreten Fall hat das Gericht daher angenommen, dass es einem
Anbieter auf dem Online-Marktplatz eBay (auch) zu untersagen ist, ohne Einwilligung der Rechteinhaber Echtheitszertifikate für das
Computerprogramm „Windows XP Professional” als Lizenzen für das Computerprogramm anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu
bringen. Das Gericht führte aus:
"... Nach der vorherrschenden Ansicht greift jedoch der Erschöpfungsgrundsatz bei Lizenzen, die nur zum Download von Software
berechtigen, grundsätzlich nicht (OLG München, CR 06, 655; MMR 2008, 691). Eine Erschöpfung kann nach dieser Auffassung allenfalls
dann eintreten, wenn die Software auf einem Datenträger in Verkehr gebracht worden ist. Zwar mehren sich im Schrifttum die Stimmen,
die den Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auf per Download erworbene Software analog anwenden wollen (vgl. die
Übersicht bei Spindler, CR 2008, 69, 70 ff.). Dem steht jedoch entgegen, dass sich das Verbreitungsrecht immer nur an Werkstücken und
nicht an Rechten erschöpft. Wird deshalb bei der Weiterveräußerung ein Vervielfältigungsstück überhaupt nicht in Verkehr gebracht, so
kann sich auch das Verbreitungsrecht nicht daran erschöpfen (Spindler, a.a.O.). Dieser Auffassung neigt auch der Senat zu. Selbst
wenn man in solchen Fällen eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes für möglich und geboten erachten würde, bezöge sich die
Erschöpfung nur auf dieses „Werkstück” und nicht auf beliebige Downloadvorgänge. Auch bei einer analogen Anwendung des
Erschöpfungsgrundsatzes würde der Erschöpfungsgrundsatz nur das Verbreitungs- und nicht das Vervielfältigungsrecht berühren (OLG
München, a.a.O.). Demzufolge ist nur der Ersterwerber …
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