Zur vollsten Zufriedenheit

Mein Mandant war von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Die Kündigung haben wir angefochten, indem wir Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben. Gleichzeitig verlangten wir die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Darin hieß es, dass mein Mandant die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigt habe. Eigentlich eine schon ziemlich gute Leistungsbewertung.

Mein Mandant wollte aber zurecht mehr. In der Vergangenheit war er immer besonders gelobt worden für die Qualität seiner Arbeit und sein enormes Engagement. Er hatte stets die höchsten Leistungsboni erhalten. Glücklicherweise war auch alles fein säuberlich dokumentiert.

Wir verlangten deshalb, dass die Formulierung geändert wird in: ‘… erledigte die ihm übrtragenen Aufgaben stets zu unserer VOLLSTEN Zufriedenheit.’

Der Arbeitgeber wehrte sich vor dem Arbeitsgericht allein mit dem Argument, es handele sich bei der begehrten Formulierung - und das ist richtig - um falsches Deutsch. Voller als voll gebe es nicht.

Dumm nur, dass es ein Zwichenzeugnis gab, in dem der Arbeitgeber diese Formulierung bereits selbst verwendet hatte.

Das Arbeitsgericht gab unserer Klage statt. Das Zeugnis muss entsprechend korrigiert werden. Die Begründung des Arbeitsgerichts: Für außerordentlich gute Leistungen, die hier unstreitig vorlagen, habe …

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Themen: Abfindung , Rechtliches
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 10. April 2010 auf http://www.finkeldei-online.de/blawg.

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