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Zur Vernehmung erscheinen

am 07.10.2008 von http://www.kanzlei-hoenig.info

Der Mandant hat Post bekommen. Vom Polizeipräsidenten:
Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt, das folgende Beschuldigung zum Gegenstand hat:
[...]
Nach § 163a der Strafprozessordnung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, zu dieser Beschuldigung Stellung zu nehmen, die gegen Sie vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen, entlastende Tatsachen vorzutragen und die Aufnahme von Beweisen zu beantragen.
Soweit, so normal. Doch dann geht es weiter im Text(baustein):
Zu diesem Zweck können Sie sich entweder unter Angabe der obigen Vorgangangs-Nr. schriftlich äußern oder hier zur Vernehmung erscheinen. Falls Sie vernommen werden wollen, worden Sie gebeten, sich zur Vereinbarung …

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