Zur Vermeidung von Popularklagen
am 15.09.2006 von http://www.unfehlbar.net
Eine verwaltungsgerichtliche Klage hat viele Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das sind die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht sich überhaupt inhaltlich mit der Sache befasst. Böse Zungen sagen, Verwaltungsgerichte befassten sich eigentlich nahezu ausschließlich mit solchen Fragen, aber das ist ein anderes Thema. Eine dieser Voraussetzunge soll jedenfalls die in § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normierte Klagebefugnis sein:
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(Hervorhebung von mir). Das bezieht sich nach Wortlaut und Systematik zunächst auf die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage, ist aber nach gängiger Meinung auch auf die anderen verwaltungsgerichtlichen Klagearten anwendbar. Das soll allerdings nicht Thema dieser Darstellung sein.
Klagebefugt ist demnach, wer die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Allerorten liest man hierzu, dass diese Vorschrift dazu dienen soll, Popularklagen auszuschließen (so z.B. vertreten in dem sehr beliebten Kommentar Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, 2003, § 42 Rn. 59).
Mit diesem Missverständnis gilt es aufzuräumen. Die Klagebefugnis dient nicht dazu, Popularklagen auszuschließen. Welchen Grund gäbe es dafür? Dem Gericht kann es gleich sein, ob es ein Klagebegehren prüft, bei welchem der Kläger eigene Betroffenheit geltend macht oder eins, bei dem es um rein objektive Rechtmäßigkeitskontrolle geht. Schließlich geht das Gesetz sogar davon aus, dass es sinnvoll sein kann, von dem Grundsatz subjektiver Betroffenheit abzuweichen (”soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist”), dazu etwa § 61 Bundesnaturschutzgesetz, der es dem Landesgesetzgeber erlaubt, die sogenannte altruistische Verbandsklage einzuführen, wovon etwa Thüringen bereits …
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