Ohne Parkschein = 5 EURO, mit abgelaufenem Parkschein bis zu 25 EURO ?
Verteidiger aus Berlin | 25. Mai 2011 — Mandanten beschweren sich regelmäßig bei mir, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen. Nachdem im Berliner Innenstadtberei…
1. Bei öffentlichem Parkraum besteht in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem Zweck der Verkehrseinrichtung. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen.
2. Um eine „gefährliche Stelle“, die besonderer Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen bedarf, handelt es sich bei gelockerten Gehwegplatten (auf dem Parkplatz), die hohl liegen. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger muss mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen und kann sich daher auch nicht darauf einstellen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen.
3. Dabei genügt eine – sorgfältige – Sichtprüfung nur dann, wenn der Plattenbelag keine Auffälligkeiten aufweist. Weist der Belag jedoch an einigen Stellen ber…
» Vollständiger ArtikelVerteidiger aus Berlin | 25. Mai 2011 — Mandanten beschweren sich regelmäßig bei mir, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen. Nachdem im Berliner Innenstadtberei…
Rechtsanwalt Robak | 24. Februar 2012 — Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Die Verletzung von Verkehrssicherungspflicht…
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Rechtslupe | 26. Oktober 2010 — Das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste begründet jedenfalls im Bereich von Parkp…
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