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Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches gegen den Steuerberater bei Fehlberatung über die Sozialversicherungspflicht

am 12.07.2007 von http://info.folkertjanke.de

Der Kläger hat seine Steuerberater wegen steuerlicher Fehlberatung in Anspruch genommen. Er beabsichtigte eine Firma zu gründen, wobei der Kläger den technischen Bereich eigenverantwortlich leiten und seine Ehefrau den kaufmännischen Bereich führen sollte. In dem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 wurde der Kläger als technischer Angestellter geführt, dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nach einer Überprüfung stellte die Krankenkasse mit Bescheid aus dem Jahre 2004 fest, dass zu keiner Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau als Firmeninhaberin bestanden habe. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte daraufhin die entrichteten Beträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1.12.1999 zurück, berief sich hinsichtlich der davor geleisteten Beiträge jedoch auf Verjährung. Der Kläger hat die beklagten Steuerberater auf Ersatz der für ihn im Zeitraum 1991 bis 1999 geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung eventueller Schadensersatzansprüche abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte mit Urteil vom 06.07.2007 (Az.: 10 U 1477/06) keinen Erfolg.
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat ausgeführt, dass für den Verjährungsbeginn nicht auf den Bescheid der Krankenkasse abzustellen sei. Die Verjährung beginne bereits mit der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Ansprüche vor November 1999 seien verjährt.
Der Senat setzt sich eingehend mit den Entscheidungen des BGH …

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