Zur Verhältnismäßigkeit von Speichelproben
am 23.03.2007 von http://www.strafblog.de
Soeben habe ich in einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vergewaltigung eine Schutzschrift an den Ermittlungsrichter abdiktiert, die sich gegen eine von der Staatsanwaltschaft beantragte richterliche Anordnung der Abgabe einer Speichelprobe nach § 81a StPO richtet.
Zum Sachverhalt: Vor gut 6 Monaten hat die frühere Lebensgefährtin des Mandanten Strafanzeige wegen Vergewaltigung erstattet, nach dieser sie nach zahlriechen Auseinandersetzungen aus seiner Wohnung gewiesen und die Schlösser ausgetauscht hatte. Bei der Frau war am Tag nach der behaupteten, von dem Mandanten bestrittenen Tat Scheidenabstriche vorgenommen worden. Seit einem halben Jahr habe ich wiederholt bei der Staatsanwaltschaft angefragt, ob der Abstrich inzwischen analysiert worden sei und ob Spermaspuren oder sonstiges körperfremdes Zellmaterial gefunden worden sei. Meine Anfragen blieben unbeantwortet. Vor kurzem bekam ich dann jedoch ein Anschreiben der Staatsanwaltschaft, ob der Mandant zur freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe bereit sei. Ich habe angefragt, ob die Speichelprobe der Tatsachenfeststellung nach § 81a StPO oder der Anlegung eines DNA-Identifizierungsmusters nach § 81g StPO dienen solle und ob denn nunmehr die Analyse des Scheidenabstrichs vorliege. Eine Antwort erfolgte bis vorgestern nicht. Auf telefonische Anfrage teilte mit die Staatsanwältin dann aber immerhin mit, dass sie jetzt einen Antrag auf richterliche Anordnung der Abgabe einer Speichelprobe gem. § 81a StPO abdiktiert habe.
Dies ist für mich der Anlass genug, eine Schutzschrift beim Ermittlungsrichter einzureichen. Ich halte die Anordnung der Speichelprobe unter den gegebenen Umständen für unzulässig. Zwar ist der körperliche Eingriff relativ banal, die Abgabe von körpereigenem Zellmaterial an die Ermittlungsbehörden greift aber durchaus gravierend in das Selbstbestimmungsrecht ein und muss durch gesetzliche Zwecke legitimiert und verhältnismäßig sein. § 81a Stpo erlaubt in einer Gesamtschau mit § 81e StPO die Anordnung einer Speichelprobe zu Ermittlungszwecken, um festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten stammt. Vorliegend steht aber auch nach 6 Monaten immer noch nicht fest, ob überhaupt vergleichstaugliches Spurenmaterial vorliegt, weil die Scheidenabstriche noch nicht analysiert worden sind. Die prophylaktische Anordnung einer Speichelprobe für den Fall, dass Vergleichsmaterial vorhanden sein sollte, kann meines Erachtens jedenfalls dann nicht mehr verhältnismäßig sein, wenn einerseits keine Gefahr besteht, dass der Beschuldigte demnächst nicht mehr greifbar sein wird und andererseits monatelang die Möglichkeit bestand, die Abstriche auf Zellmaterial zu untersuchen.
Jetzt bin ich gespannt, wie der Ermittlungsrichter entscheiden wird.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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