Zur Unklarheitenregel bei AGB mit Schreibfehlern etc.

Die Unklarheitenregelung des § 305 c BGB bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird häufig so verstanden, dass alle Fehler in den AGB direkt dazu führen, dass diese Klausel unwirksam ist und der Verwender sich hierauf nicht berufen kann.

Dies ist aber nicht der Fall und ergibt sich auch so nicht aus § 305 c II BGB. In diesem heißt es:

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Demnach muß zuallererst eine Auslegung der streitigen Klausel erfolgen. Ergibt diese, dass nur eine Auslegung verbleibt, dann bestehen auch keine Zweifel an der Auslegung.

Auch der BGH (Urteil vom 22.03.02, Az: V ZR 405/00) hat sich dieses Problems bereits angenommen (damals noch zu dem gleichlautenden § 5 AGBG):

Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt Raum für eine Auslegung ist, was indes Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung (§ 5 AGBG) ist. Denn diese Regelung greift nur ein, wenn man mit Mitteln der Auslegung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt. Einer Auslegung vorgeschaltet ist jedoch die Prüfung, ob die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist. Ist das der Fall, so geht dieser übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung vor, sondern auch der Auslegung von Allgemeinen Gesc…

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Themen: Bgb , Unklarheitenregel Agb

Erschienen 30. September 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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