Zur unbefugten Verwendung eines eBay-Accounts
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich (!)
für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Auch bei Geschäften im
eCommerce gelten demnach die Regeln des Stellvertretungsrechts.
Die Beklagte unterhielt bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine
komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von EUR 1,00 zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von
EUR 1.000,00 abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem
Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit EUR
33.820,00 beziffert, Zug-um-Zug gegen Zahlung von EUR 1.000,00 auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangte der
Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von EUR 32.820,00.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung
und Wissen von ihrem Ehemann auf eBay eingestellt worden ist. In den AGB von eBay heißt es in § 2 Ziff. 9) wie folgt:
"... Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. ..."
Das LG hatte die Klage abgewiesen; das OLG Hamm
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Und auch vor dem BGH blieb der Kläger ohne Erfolg (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII
ZR 289/09).
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des
Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird,
es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden
sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger
nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die…
» Vollständiger Artikel