Werbung per Telefonanruf
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 27. September 2006 — Werbung per Telefon ist ein sehr kostengünstiges und effektives Mittel des Direktmarketings. Allerdings sind nicht jede Werbe…
Wer einmal den vormittag daheim verbracht hat, wird vermutlich schon einmal Kontakt zu Firmen gehabt haben, die unaufgefordert potentielle Kunden anrufen. Dabei meine ich nicht die “Gewinnspiele”, sondern normale Firmen, die auf Kundensuche sind. Derartige Anrufe nennt man “Cold calls”, da sie von keiner vorherigen Geschäftsbeziehung ausgehen.
Dass derartige Anrufe nervend sind hat auch der Gesetzgeber erkannt und zwischenzeitlich derartige Werbeanrufe verboten:
Verbraucher Grundsätzlich ist es nicht zulässig, wenn Verbraucher ohne vorherige Geschäftsbeziehung und ohne ausdrückliche Einwilligung telefonisch kontaktiert werden. Im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen (z.B. Bestellungen bei Versandhäusern etc.) muss eine ausdrückliche Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme erfolgen. Dieses “Opt in” Verfahren bedeutet bei Einkäufen im Internet, dass der Kunde bewußt ein Häkchen setzen muss, um die Einwilligung zu erteilen. Eine “Widerspruchslösung”, die von einer grundsätzlichen Einwilligung ausgeht und dem Kunden (nur) das zubilligt, diese zu widerrufen, ist nicht ausreichend. Dem Verbraucher, der dennoch ohne vorherige Einwilligung angerufen wird, steht ein Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzanspruch zu.
Unternehmer Weniger eindeutig ist die Rechtslage im Hinblick auf angerufene Unternehmer und Gewerbebetriebe. Hier wird vielfach die Auffassung vertreten, der Anruf sei zulässig, wenn der angerufene ein Interesse an dem Angebot des Anrufer haben könne. Im Rahmen einer solchen allgemeinen Sachbezogenheit könnten beispielsweise Hersteller von optischen Linsen an Augenoptiker per Telefon herantreten um dem Optiker Angebote zu machen. Es liege eine mutmaßliche Einwilligung vor.
Dem hatte das Landgericht Hannover einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 03.11.2009, Az.: 18 O 113/09). Demnach sei auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B) ein Cold Call nicht ohne weiteres zulässig. Allein die allgemeine Sachbezogenheit lasse nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung schließen.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. September 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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