Aus der Serie “Seltene Tatbestände”
Im Namen des Volkers | 3. Dezember 2009 — Nach “Wehrpflichtentziehung durch Täuschung” und Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Not…
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Verurteilung von sechs ehemaligen Arbeitern der Friedhofsverwaltung der Stadt Nürnberg wegen Verwahrungsbruchs und die gegen sie ausgesprochenen Bewährungsstrafen bestätigt. Den vom Landgericht Nürnberg-Fürth zusätzlich gemachten Vorwurf der Störung der Totenruhe ließ das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen fallen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Die zwischen 31 und 56 Jahre alten Männer waren als städtische Arbeiter im Krematorium der Stadt Nürnberg auf dem Westfriedhof in unterschiedlichen Funktionen tätig. In den Jahren 2004 bis 2006 nahmen sie am Ende jeder Schicht das bei den Einäscherungen frei gewordene Zahngold der Verstorbenen an sich und verkauften es an einen Juwelier auf eigene Rechnung weiter. Dabei nutzten sie den Umstand für sich aus, dass das Zahngold von einem bei der Sortierung der Verbrennungsrückstände eingesetzten Metallabscheidegerät ausgesondert wurde. Dadurch gelangte das Edelmetall nicht – wie von der Friedhofsverwaltung beabsichtigt – in die jeweilige Urne, sondern fiel zusammen mit anderen nicht urnenpflichtigen Rückständen in einen Sammelbehälter. Nach dem Bekanntwerden der Vorfälle im Oktober 2006 kam es zu einer groß angelegten Durchsuchungs- und Festnahmeaktion. Das in erster Instanz mit dem Fall betraute Amtsgericht Nürnberg verurteilte die früheren Friedhofsschaffner am 7.11.2007 wegen versuchten schweren Bandendiebstahls und versuchten Diebstahls in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen. Auf ihre Berufung wurden die in der überwiegenden Mehrzahl aus der Region stammenden Männer am 17.2.2009 vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Verwahrungsbruchs und Störung der Totenruhe schuldig gesprochen und zu Bewährungsstrafen zwischen sechs und zwölf Monaten verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision wollten die früheren Friedhofsmitarbeiter vor dem Oberlandesgericht ihren Freispruch erreichen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg ist dem in seinem Beschluss vom 20.11.2009 nicht gefolgt und hat nun sowohl die ergangenen Schuldsprüche wegen Verwahrungsbruchs, als auch die vom Landgericht verhängten Strafen bestätigt.
Lediglich die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe hatte keinen Bestand. Dabei ging der Senat, gestützt auf die Feststellungen des Landgerichts davon aus, dass von der Friedhofsverwaltung an den zur Einäscherung entgegengenommenen Verstorbenen mit allen Bestandteilen und Beigaben ein strafrechtlich besonders geschütztes Verwahrungsverhältnis begründet worden ist. Dieses spezielle Obhutsverhältnis habe sich nach der Kremation auch an dem Zahngold fortgesetzt und sei von den Verurteilten durch die heimliche Wegnahme gebrochen worden. Dabei sei es jedoch nicht mehr zu einer Störung der Totenruhe gekommen, weil durch die maschinelle Aussonderung des Zahngolds in einen Sammelbehälter zu diesem Zeitpunkt kein Zusammenhang zu einzelnen Verstorbene……
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Jurakopf | 2. Dezember 2009 — Ich habe soeben auf die Kanzleiseite einen Hinweis auf ein Urteil aufgenommen, das auch für Jura-Studenten durchaus interessa…
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