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Zur Rückforderung eines Geldgeschenks

am 19.02.2007 von http://info.folkertjanke.de

Das Schenken ist häufig eine zwiespältige Sache. Die Zuwendung kann einerseits Ausdruck uneigennützigen Handelns, von Dankbarkeit oder von Liebe und Zuneigung sein. Manchmal soll die Aufmerksamkeit aber einen gewissen sozialen Druck auf den Bedachten ausüben, sich dem Schenkenden gegenüber in besonderer Weise verpflichtet zu fühlen. Und falls der Beschenkte die Erwartungen des oft generösen Spenders enttäuscht, kann sich die Gabe schnell als Danaergeschenk entpuppen. Denn empfindet der Gönner Undankbarkeit oder sein Angebinde schlecht behandelt, verlangt er es nicht selten vom gefallenen Günstling zurück. Freilich wird er dann oft zur Antwort bekommen: “Geschenkt ist geschenkt!”.
So auch in einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 13.12.2006 (Az.: 21 O 535/06; rechtskräftig). Eine spendabele alte Dame scheiterte mit ihrem Begehren, von ihrem einstigen Schützling ein Geldgeschenk von 18.500 € zurückzuerhalten. Die Richter sahen es nicht als erwiesen an, dass der Bedachte gegen mit der Zuwendung verbundene Auflagen verstoßen hatte.
Die schwer kranke Klägerin hatte keine Angehörigen mehr. Sie war daher froh, dass sich der Beklagte um sie kümmerte. Er versorgte sie mit Lebensmitteln, half ihr im Haushalt und ging mit ihr zu den Ärzten. Anfang 2006 beschloss die Hilfsbedürftige, ihrem “guten Samariter” eine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Auf den Namen des Mannes eröffnete sie ein Sparkonto, zahlte rund 18.500 € ein und gab ihm das dazugehörige Sparbuch. Doch als die betagte Dame später merkte, dass der Beklagte das Geld abgehoben hatte, spürte sie nur noch Zorn. Sie forderte die erkleckliche Summe sofort zurück. Der undankbare Geselle habe das Vermögen nämlich nicht bedingungsgemäß für den Bau …

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In diesem privaten Webblog berichtet der Lichtenberger Rechtsanwalt Folkert Janke über rechtliche und alltägliche Themen.

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