Zur Rückabwicklung des Kaufs einer Cabrio-Limousine wegen angeblicher Mängel am Stoffdach
am 06.11.2006 von http://info.folkertjanke.de
Sonnentage sind auch Cabrio-Tage. Zumindest, wenn man sich den Luxus leisten kann. Die Fahrt mit offenem Verdeck gilt als Ausdruck von Wohlstand, Genuss und Freiheit. Natürlich, insbesondere in unseren Breitengraden, muss der Cabrio-Fan gegen die Unbill der Witterung jederzeit gewappnet sein. Schutz hiergegen bietet dann ein Stoffdach oder - bei einigen Modellen - ein (noch teueres) Metallklappverdeck. Dass das Prunk-Auto im geschlossenen Zustand ebenso eine “bella figura” machen muss, ist für den Cabrio-Besitzer selbstverständlich. Ein Makel an der Haube des Roadsters - und schnell kann aus Zuneigung Ablehnung werden. Aber nicht aus jeder Verunzierung des Verdecks kann der “Oben-ohne”-Fahrer gegen den Verkäufer des Luxusgefährts Rechte herleiten.
So wies das Landgericht Coburg in einer jetzt ergangenen Entscheidung die Klage eines enttäuschten Cabrio-Käufers ab. Er hatte von dem Veräußerer wegen heller Flecken auf dem Stoffdach die Rückzahlung des Kaufpreises (rund 19.000 €) gegen Rückgabe des Boliden verlangt. Das Landgericht Coburg verneinte jedoch einen erheblichen Dachschaden.
Mit dem nahenden Sommer wuchs wieder einmal die Sehnsucht des Klägers nach “haubenlosen” Autotouren. Und endlich fand er seinen Traumflitzer: Einen drei Monate alten Vorführwagen der Marke Mini Cooper Cabriolet für ca. 20.000 €. Aber schnell trübte sich die Freude des neuen Cabrio-Inhabers. Grund hierfür waren allerdings nicht Hagel, Sturm und Regen. Nein, helle Stellen auf dem blauen Stoffdach ließen seine Liebe zur “offenen Rennsemmel” langsam abkühlen. Obwohl ihm der Autohändler kostenlos einen nagelneuen Verdeckbezug einbaute, zeigten sich nach einiger Zeit wieder Flecken. Der Kläger hatte genug und trat vom Vertrag zurück. Er ließ sich 1.000 € für …
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