Zur Rolle des Common Law im Europa von morgen
am 25.03.2005 von http://lawworld.blogspot.com
I. Einführung
Europa rückt immer enger zusammen. Politisch – im Rahmen der Europäischen Union, der OSZE, des Europarates–; rechtlich – durch Rechtsvereinheitlichung und bindende Kodifizierungen der genannten internationalen Organisationen–; und wirtschaftlich – durch Postulate der Globalisierung und der sozioökonomischen Kooperation. Die Gesellschaften im Ganzen werden sich tendenziell ähnlicher. Indes erhellt der Blick auf die einzelnen Rechtssysteme die großen – und bleibenenden – Unterschiede zwischen den Staaten Europas. Ein kurzer Blick auf das englische Rechtssystem führt einen kontinentaleuropäischen Juristen etwa zu einer Vielzahl an Fragen – auch an das Recht seines Heimatstaates. Zumal der Blick von außen – will heißen: von einem anderen Rechtskreis – die Erkenntnisfähigkeit des eigenen Rechts, das sich vor der Folie des fremden Rechts eindeutig abhebt, nachhaltig befördern vermag, werden im Folgenden drei kennzeichnende Aspekte des Rechts Englands beleuchtet: seine Rechtsquellen, das staatsrechtliche Fundament und sein Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht.
II. Eine Landvermessung
Einführend und generell: Eine Landvermessung des englischen Recht – in diese Kontext verstanden als das Recht Englands als Teils des Vereinigten Königsreichs – ist nicht arm an Überraschungsmomenten. Einmal das Fehlen einer geschriebenen Verfassung, der Mangel an Grundrechtsverbürgungen und an Grenzen der Legislativbefugnisse (absolute Parlamentssouveränität); weiters die Abwesenheit geschriebener, allgemeine gefasster Straftatbestände; das Fehlen eines allgemeinen Teils des Zivilrechts (und großer Teile des besonderen Teils, inbesondere standardisierter Vertragstypen wie Werkvertrag, Tauschvertrag und Dienstvertrag); darüber hinaus das Bestehen eines Höchstgerichts, das gleichzeitig die zweite Kammer der Legislative ist; und schließlich Richter, die Perücken tragen und sich in teils entscheidenden Rechtsfragen auf Urteilsfragemente aus dem 17. Jahrhundert berufen.
III. Geschichte …
Europäisches Vertragsrecht
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