Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gemäß § 8 Abs. 4 UWG
1. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
2. Zwar ist bei einem Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung gegeben, jedoch kann auch bei diesem unter Berücksichtigung aller Umstände ein Missbrauch wegen vorwiegenden Gebühreninteresses vorliegen, so dass dementsprechend auch keine strengen Anforderungen an einen Missbrauch zu stellen sind.
3. Eine außerordentlich hohe Fallzahl (hier: über 500 Fälle monatlich) bei einem Einzelanwalt kann für das massenweise Verschicken wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sprechen. Dies gilt umso mehr als der betreffenden Anwalt zusammen mit einem Verfügungskläger in einer Vielzahl von Fällen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen in Erscheinung getreten ist (hier: nach Mitteilungen in einem Internetforum von Betroffenen). (…)
Quelle: MIUR vom 15.05.2008
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