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Zur nachträglichen Gewährung von Beratungshilfe (in Strafsachen)

am 06.07.2007 von http://info.folkertjanke.de

Das Amtsgericht Konstanz hält in seinem Beschluss vom 3.07.2007 (Az.: UR II 91/07) an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach eine nachträgliche Beratungshilfe dann nicht mehr erfolgen kann, wenn entsprechender Antrag auf Beratungshilfe nicht vor der ersten Tätigkeit datiert ist.
Voraussetzung der nachträglichen Antragstellung sei, so das Gericht, dass der Rechtsanwalt um die Gewährung von „Beratungshilfe“ ersucht worden sei und Beratungshilfe gewährt habe, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung ergäbe. Hier sei mit dem Begriff „nachträglich“ gemeint, dass der Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden könne, nachdem der Rechtsanwalt den Rechtsuchenden auf Grund dessen Angaben Beratungshilfe gewährt habe.
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, für eine Auskunft sähe das Gesetz nach RVG VV 2501 eine Festgebühr von 30 Euro vor. Durch die Ratsgebühr sei auch eine Akteneinsicht abgegolten (so auch LG Braunschweig Nds. Rpflg 86,198). Bei einem bloßen Rat fielen zudem in aller Regel keine Auslagen sowie keine Telekommunikationspauschale an (so auch AG Koblenz FamRZ 2004, …

Stefan am 31.08.2007 um 15:27 Uhr:

Die Entscheidung ist völlig korrekt!

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