Zur Modernisierung des GmbH-Rechts – 23. Juli 2007
Unter der griffigen Formel „Reformen für Gründer“ hat das Bundeskabinett bereits am 23. Mai 2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen.
Hierzu die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen,
um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und
schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb:
Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und
der Insolvenz geben. Die GmbH wird eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand“.
Das MoMiG soll in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten und die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein –
vorausgesetzt, es passiert den Bundesrat ohne wesentliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren.
Zu den Schwerpunkten des Regierungsentwurfs gehören unter anderem:
1. Beschleunigung von Unternehmensgründungen Unternehmensgründungen sollen erleichtert und beschleunig werden, um den
Wettbewerbsnachteil in Bezug auf geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals der
GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited auszugleichen.
a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000
Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben
und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, bringt der Entwurf eine Einstiegsvariante der GmbH, die
„haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“. Hierbei handelt es sich um eine GmbH, die ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital
gegründet werden kann. Sie darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten und auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH
nach und nach ansparen.
Bislang muss die Stammeinlage eines Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die
durch 50 teilbar sind. Zukünftig soll jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten. Vorhandene
Geschäftsanteile können künftig leichter gestückelt werden.
Geschäftsanteile sollen künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
Das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ soll klarer geregelt werden. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell
eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll.
Bislang leidet die …
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