Zur Löschung aus der Architektenliste
Ein Architekt kann von der Architektenliste gestrichen werden, wenn er überschuldet ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG)
Koblenz mit Urteil vom 24.07.2006 (Az.: 3 K 1718/05.KO)
Der 1942 geborene Architekt, der Kläger, ist seit dem 30. August 1995 in der Architektenliste der Architektenkammer Rheinland-Pfalz,
der Beklagten, eingetragen und war in der Folgezeit als „freier Architekt“ tätig. Am 30. September 2002 gab er vor dem Amtsgericht
Koblenz eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab. Daraufhin forderte ihn die Beklagte auf, seinen
derzeitigen Schuldenstand anhand einer detaillierten Aufstellung zu belegen und mitzuteilen, womit er seinen Unterhalt bestreite. Der
Architekt bezifferte seinen aktuellen Schuldenstand auf ca. 810.000,00 € und trug vor, dass er ohne eigenes Verschulden in eine
äußerst schwierige wirtschaftliche Situation geraten sei. Unter dem 24. August 2005 beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten,
die Eintragung des Klägers in der Liste der Architekten aus folgenden Gründen zu löschen: Die Ausübung des Architektenberufs setze
ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit voraus, da im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben regelmäßig erhebliche Geldsummen des
Auftraggebers zur Disposition stünden, über deren Verwendung der Architekt verantwortungsbewusst und effizient den Bauherrn zu
beraten habe. Dieses erhebliche Maß an Vertrauenswürdigkeit besitze der Architekt nicht mehr, nachdem er die eidesstattliche
Versicherung abgegeben habe und nicht nachgewiesen habe, dass sich seitdem seine desolaten finanziellen Verhältnisse maßgeblich
verbessert hätten. Zudem sei nicht anzunehmen, dass es sich um eine nur vorübergehende Notlage handele. Die für den Architektenberuf
erforderliche Vertrauensgrundlage auch in Vermögensangelegenheiten sei bei dem Architekten nicht mehr gegeben. Ein Schutz
potentieller Geschäftspartner könne nur dadurch bewirkt werden, dass der Architekt von der Architektenliste gestrichen werde.
Mit dieser Entscheidung war der Architekt nicht einverstanden und klagte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, das die Klage abwies.
Die hier getroffene Ermessensentscheidung, so das Gericht, sei rechtmäßig. Insbesondere habe die Beklagte die betroffenen privaten
Interessen des Klägers am weiteren Verbleib in der Architektenliste und das Interesse der Allgemeinheit sachgerecht ermittelt und …
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