Zur Kündigung nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Anlass, die Kündigungsvoraussetzungen wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz zu betrachten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Februar 2010 (Az. 6 Sa 682/09) entschieden, dass nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres die Kündigung ausgesprochen werden darf. Der dort entschiedene Fall war ersichtlich weniger gravierend gelagert als der, über den das LAG Niedersachen am 31. Mai 2010 zum Nachteil des Arbeitnehmers urteilte (Az. 12 SA 875/09).

Kündigungsvoraussetzungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 2 AZR 581/04) hat zur Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz bereits im Jahr 2005 deutlich gemacht:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Auch in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. 2 AZR 200/06) führt das BAG zu möglichen Kündigungsgründen aus:

Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des – betrieblichen – Systems verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden; die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche – Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat; die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt. LAG Rheinland-Pfalz: Kündigung nicht ohne weiteres berechtigt

In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sprach die beklagte Arbeitgeberin einem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung aus, nachdem dieser während der Arbeitszeit mehrfach Internetseiten aufgerufen hatte, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit standen. Dem Mitarbeiter war jedoch in der Vergangenheit mindestens einmal von seinem Vorgesetzten erlaubt worden, sich vom Arbeitsplatz aus in sein privates Bankkonto einzuloggen.

Die Arbeitgeberin berief sich auf eine vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung zur Internet- und PC-Nutzung, …

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Themen: Abmahnung , Kündigung , Arbeitnehmer , Private Nutzung , Internetnutzung , Mitarbeitererklärung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 6. Juli 2010 auf http://anwaltniemeyer.de.

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