Zur Kündigung nach privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Anlass, die Kündigungsvoraussetzungen wegen privater am Arbeitsplatz zu betrachten. Das
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Februar 2010 (Az. 6 Sa 682/09) entschieden, dass nach privater
Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres die ausgesprochen werden darf. Der dort entschiedene Fall war ersichtlich weniger gravierend gelagert
als der, über den das LAG Niedersachen am 31. Mai 2010 zum Nachteil des Arbeitnehmers urteilte (Az. 12 SA 875/09).
Kündigungsvoraussetzungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 2 AZR 581/04) hat zur Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz bereits im Jahr 2005
deutlich gemacht:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem
zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Auch in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (Az. 2 AZR 200/06) führt das BAG zu möglichen Kündigungsgründen aus:
Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme („unbefugter Download“),
insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des – betrieblichen – Systems
verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers
kommen kann, beispielsweise, weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden; die private Nutzung des vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche –
Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat; die
private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel während der Arbeitszeit, weil der
Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine
arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt. LAG
Rheinland-Pfalz: Kündigung nicht ohne weiteres berechtigt
In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sprach die beklagte Arbeitgeberin einem Mitarbeiter die ordentliche Kündigung aus,
nachdem dieser während der Arbeitszeit mehrfach Internetseiten aufgerufen hatte, die nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit
standen. Dem Mitarbeiter war jedoch in der Vergangenheit mindestens einmal von seinem Vorgesetzten erlaubt worden, sich vom
Arbeitsplatz aus in sein privates Bankkonto einzuloggen.
Die Arbeitgeberin berief sich auf eine vom Mitarbeiter unterzeichnete Erklärung zur Internet- und PC-Nutzung, …
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