Zur Kostentragungspflicht eines auf behördliche Anordnung untergebrachten Tieres

Paul ist ein Staffordshire-Terrier. Das Tier ist seit Juli 2003 auf behördliche Anordnung im Tierheim untergebracht. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von ca. 3.700 Euro im Jahr, deren Bezahlung vom Eigentümer, dem späteren Kläger, verlangt wird.

Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in seinem Urteil vom 9.02.2007 (Az.: 5 K 1373/06.NW) auf Klage des Hundehalters hin entschieden hat: Als Eigentümer des Hundes habe er die Kosten des Tierheims zu tragen, nicht die Allgemeinheit. Der Betrag sei durch Rechnungen des Tierheims belegt; danach fielen für jeden …

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Themen: Urteil , Kosten , Unterbringung , Anordnung , Neustadt , Ordnungsamt
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 20. Februar 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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