Zur journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Internetseite einer Anwaltskanzlei
Eigener Leitsatz: Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei unterliegt den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, wenn sie sich
nicht in bloßer Eigenwerbung erschöpft, sondern eindeutig journalistisch-redaktionell gestaltet ist, z.B. durch das von regelmäßig bearbeiteten Neuigkeiten sowie laufenden
Pressemitteilungen. Auch ein hohes Maß an Aktualität, eine gewisse Selektivität und Strukturierung der Angebotsinhalte und das
Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel zur öffentlichen Kommunikation beizutragen,
deuten auf eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung im Sinne des § 56 RStV hin.
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Urteil vom 14.01.2011 Az.: 2 U 115/10
Tenor: Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 7. Zivilkammer, vom 9. September 2010 wird
mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass in Ziff. 2. des Tenors in der 7. Zeile das entfällt und in der 8. Zeile die Worte zu veröffentlichen gestrichen werden. Die Kosten
der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte. Entscheidungsgründe: I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), die Kapitalanlagen
erstellt, vermarktet und verwaltet, verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), einer Rechtsanwaltspartnerschaft,
die Unterlassung einzelner in deren Pressemitteilung vom 27.07.2010 aufgestellter Behauptungen und die Veröffentlichung einer
Gegendarstellung. In dieser Pressemitteilung geht es um die Information über die für Anleger wirtschaftlich gescheiterte Anlage bei der
E. GmbH & Co. KG (später P. GmbH & Co. KG), einem Fonds zur Herstellung von Biodiesel. Über die P. GmbH & Co. KG ist das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat in ihrer Presseerklärung die Anleger auf die Möglichkeit der Geltendmachung von
Ansprüchen gegen die Klägerin hingewiesen. Diese Pressemitteilung war unter der Überschrift Aktuelles und Anleger gehen gegen P. AG
vor auf der Webseite der Beklagten und einer verlinkten Webseite der Beklagten bei dem Internetdienst Twitter bis zum 30.07.2010
abrufbar. Die Klägerin hatte die Anlage über den Vorprospekt vom 17.11.2005 (Vorabinformation) und den Beteiligungsprospekt vom
22.11.2005 beworben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung unter Fristsetzung bis zum Freitag, den 30.07.2010, 12.00 Uhr
auf. Dieses Schreiben ging per Fax bei der Beklagten am 29.07.2010 um 10.49 Uhr ein. Die Beklagte bat per E-Mail vom 30.07.2010 um
11.13 Uhr um Fristverlängerung bis Montag, den 02.08.2010. Die Klägerin verlängerte die erbetene Frist lediglich bis Freitag, den
30.07.2010, 14.00 Uhr und beantragte per Fax beim Landgericht von 14.14 Uhr bis 14.33 Uhr eingehend den Erlass einer einstweiligen
Verfügung. Die Beklagte teilte der Klägerin per E-Mail vom 30…
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