Zur journalistisch-redaktionellen Gestaltung der Internetseite einer Anwaltskanzlei

Eigener Leitsatz: Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei unterliegt den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages, wenn sie sich nicht in bloßer Eigenwerbung erschöpft, sondern eindeutig journalistisch-redaktionell gestaltet ist, z.B. durch das Einstellen von regelmäßig bearbeiteten Neuigkeiten sowie laufenden Pressemitteilungen. Auch ein hohes Maß an Aktualität, eine gewisse Selektivität und Strukturierung der Angebotsinhalte und das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, deuten auf eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung im Sinne des § 56 RStV hin.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Urteil vom 14.01.2011 Az.: 2 U 115/10

Tenor: Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 7. Zivilkammer, vom 9. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass in Ziff. 2. des Tenors in der 7. Zeile das Komma entfällt und in der 8. Zeile die Worte „zu veröffentlichen“ gestrichen werden. Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsbeklagte. Entscheidungsgründe: I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), die Kapitalanlagen erstellt, vermarktet und verwaltet, verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), einer Rechtsanwaltspartnerschaft, die Unterlassung einzelner in deren Pressemitteilung vom 27.07.2010 aufgestellter Behauptungen und die Veröffentlichung einer Gegendarstellung. In dieser Pressemitteilung geht es um die Information über die für Anleger wirtschaftlich gescheiterte Anlage bei der E. GmbH & Co. KG (später P. GmbH & Co. KG), einem Fonds zur Herstellung von Biodiesel. Über die P. GmbH & Co. KG ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte hat in ihrer Presseerklärung die Anleger auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Klägerin hingewiesen. Diese Pressemitteilung war unter der Überschrift „Aktuelles“ und „Anleger gehen gegen P. AG vor“ auf der Webseite der Beklagten und einer verlinkten Webseite der Beklagten bei dem Internetdienst „Twitter“ bis zum 30.07.2010 abrufbar. Die Klägerin hatte die Anlage über den Vorprospekt vom 17.11.2005 („Vorabinformation“) und den Beteiligungsprospekt vom 22.11.2005 beworben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung unter Fristsetzung bis zum Freitag, den 30.07.2010, 12.00 Uhr auf. Dieses Schreiben ging per Fax bei der Beklagten am 29.07.2010 um 10.49 Uhr ein. Die Beklagte bat per E-Mail vom 30.07.2010 um 11.13 Uhr um Fristverlängerung bis Montag, den 02.08.2010. Die Klägerin verlängerte die erbetene Frist lediglich bis Freitag, den 30.07.2010, 14.00 Uhr und beantragte per Fax beim Landgericht von 14.14 Uhr bis 14.33 Uhr eingehend den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Beklagte teilte der Klägerin per E-Mail vom 30… » Vollständiger Artikel
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Themen: Rstv , Komma , Einstellen , Redaktionell , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 26. Juli 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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