Zur Internetversteigerung von Pfandsachen

Gepfändete Gegenstände können seit kurzem auch im Internet versteigert werden. Bereits mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde die Zivilprozessordnung durch das sog. "Gesetz über die Internet-versteigerung in der Zwangsvollstreckung" geändert. Jetzt haben sich 11 Bundesländer an dem von Nordrhein-Westfalen betreuten Projekt beteiligt. Unter "justiz-auktion.de" finden nun Auktionen statt, bei denen aber Besonderheiten gelten. Bisher sah das geltende Recht als Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen die Versteigerung vor Ort (Präsenzversteigerung) vor allem durch den Gerichtsvollzieher vor. Jedoch ließen sich aufgrund des beschränkten Bieterkreises bei einer solchen Versteigerung vor Ort - wer ist schon stets darüber im Bilde, wo eine solche Versteigerung stattfindet und wann und ist das überhaupt in meiner Nähe? - fanden sich in der Vergangenheit für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Geräte der Unterhaltungselektronik nicht selten gar keine Bieter. Und wenn sich Bieter fanden, blieben die erzielten Erlöse doch häufig hinter denen zurück, die über das Internet erzielt werden könnten. Nunmehr beteiligen sich 11 Bundesländer an dem vom Land Nordrhein-Westalen betreuten Projekt unter "justiz-auktion.de" beteiligt. Die Neureglungen sehen in der Zivilprozessordnung (ZPO) nunmehr vor, dass es Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Versteigerung im Wege der Internetversteigerung oder im Wege der Präsenzversteigerung erfolgt (§ 814 Abs. 2 ZPO). Welche Unterschiede bestehen zu einer normalen Versteigerung? Wichtig ist, dass einem Verbraucher anders als sonst im Fernabsatzrecht, von vornherein kein Widerrufsrecht zusteht, wenn die Sache nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Zwangsversteigerungs-rechts versteigert wird. Auch die Gewährleistung ist in diesem Fall ausgeschlossen (§ 806 ZPO). Hierüber und über folgende Punkte haben die Landesjustizverwaltungen auch im Einzelnen hinweisen (§ 814 Abs. 3 ZPO): - den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen wird; - die Versteigerungsplattform; - die Zulassung zur und den Ausschluss der Teilnahme an der Versteigerung (wird n…

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Themen: Zpo , Ebay, Amazon & Co.
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 14. Januar 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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