Zur Impressumspflicht im Internet

Nach der Vorschrift des § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das OLG Frankfurt/M. hat sich zu den Anforderungen dieser Impressumspflicht geäußert.

Nach Auffassung der Hessischen Richter wird der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff „Impressum” gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2008 - 6 U 187/07). Für den zugrunde liegenden Fall hat das Gericht ausgeführt:

"... ergibt sich der Verstoß gegen § 5 TMG (bzw. § 6 TDG) schon daraus, dass der Begriff „Impressum” in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren rechten Ende der Internetseite platziert ist. Zwar kann die leichte Erkennbarkeit i.S.v. § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link „Impressum” zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet. Die hier zu beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung „AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz. Impressum”, die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch kei… » Vollständiger Artikel
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Themen: Ebay, Amazon & Co. , Olg Frankfurt
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 23. März 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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