Zur heutigen mündlichen Verhandlung des BGH zum Thema: Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing
Wie wir bereits am 8. März 2010 berichtet haben, hat sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) aktuell mit der Frage
der Haftung des Inhabers einer ungesicherten WLAN-Internetverbindung bei sog. “Tauschbörsen/Filesharing-Abmahnungen” zu
beschäftigten. Heute fand nun die von vielen lang ersehnte und mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung statt.
Die Richter haben im vorliegenden Fall über die Frage zu entscheiden, ob ein Internetanschlussinhaber für eine illegale Teilnahme an
Tauschbörsen Dritter haften muss, wenn sich der Dritte hierzu der ungesicherten WLAN-Internetverbindung bedient. Der Anschlussinhaber
befand sich hierbei nachweislich im Urlaub und konnte somit den Beweis führen, dass er als Filesharer in Betracht kommt. Er hatte es
jedoch versäumt, seine WLAN-Internetverbindung durch geeignete technische Maßnahmen gegen Zugriffe Dritter zu schützen.
Wie zu erwarten war, haben die Richter noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Den Ausführungen in der mündlichen
Verhandlung war jedoch eine Tendenz zu entnehmen, nach der eine Haftung des Anschlussinhabers für den während seiner
Urlaubsabwesenheit erfolgten illegalen Download des Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Entscheidend sei hierbei die Frage,
ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er positive Kenntnis von einem unbefugten Zugriff bekommt oder
ob bereits der Umstand der fehlenden Sicherung grundsätzlich ausreicht, um eine Haftung zu begründen.
Der Vorsitzende Richter gab diesbezüglich zu bedenken, dass die die Sicherung einer WLAN-Internetverbindung mittlerweile technisch
leicht möglich sei und durch einen ungesicherten WLAN-Internetverbindung eine “Gefahrenquelle” für Dritte geschaffen werde. Hiervon
unabhängig zu beurteilen sei hingegen die Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Internetanschlussinhaber, der möglicherweise
nur dann in Betracht kommen könnte, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.
Nach diesen ersten Einschätzungen des Gerichts hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten von
WLAN-Internetverbindungsinhabern, die auch zukünftig für durch Dritte begangene Urherberrechtsverstöße haften müssten und neben einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. In den meisten Filesharing-Abmahnungen
wir der Schadensersatzanspruch ohnehin regelmäßig gar nicht, bzw. nur mit einem sehr geringen Anteil geltend gemacht, während die
Kosten der mit der beauftragten Anwälte den
Hauptbestandteil der Forderung ausmachen. Diese Gebühren …
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