Zur heutigen mündlichen Verhandlung des BGH zum Thema: Haftung des Internetanschlussinhabers bei Filesharing

Wie wir bereits am 8. März 2010 berichtet haben, hat sich der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: BGH I ZR 121/08) aktuell mit der Frage der Haftung des Inhabers einer ungesicherten WLAN-Internetverbindung bei sog. “Tauschbörsen/Filesharing-Abmahnungen” zu beschäftigten. Heute fand nun die von vielen lang ersehnte und mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung statt.

Die Richter haben im vorliegenden Fall über die Frage zu entscheiden, ob ein Internetanschlussinhaber für eine illegale Teilnahme an Tauschbörsen Dritter haften muss, wenn sich der Dritte hierzu der ungesicherten WLAN-Internetverbindung bedient. Der Anschlussinhaber befand sich hierbei nachweislich im Urlaub und konnte somit den Beweis führen, dass er als Filesharer in Betracht kommt. Er hatte es jedoch versäumt, seine WLAN-Internetverbindung durch geeignete technische Maßnahmen gegen Zugriffe Dritter zu schützen.

Wie zu erwarten war, haben die Richter noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung war jedoch eine Tendenz zu entnehmen, nach der eine Haftung des Anschlussinhabers für den während seiner Urlaubsabwesenheit erfolgten illegalen Download des Musikstückes wohl durchaus in Betracht komme. Entscheidend sei hierbei die Frage, ob der WLAN-Nutzer erst dann Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn er positive Kenntnis von einem unbefugten Zugriff bekommt oder ob bereits der Umstand der fehlenden Sicherung grundsätzlich ausreicht, um eine Haftung zu begründen.

Der Vorsitzende Richter gab diesbezüglich zu bedenken, dass die die Sicherung einer WLAN-Internetverbindung mittlerweile technisch leicht möglich sei und durch einen ungesicherten WLAN-Internetverbindung eine “Gefahrenquelle” für Dritte geschaffen werde. Hiervon unabhängig zu beurteilen sei hingegen die Frage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Internetanschlussinhaber, der möglicherweise nur dann in Betracht kommen könnte, wenn dieser bereits Hinweise auf einen Missbrauch hatte.

Nach diesen ersten Einschätzungen des Gerichts hätte die Entscheidung kaum Auswirkungen zu Gunsten von WLAN-Internetverbindungsinhabern, die auch zukünftig für durch Dritte begangene Urherberrechtsverstöße haften müssten und neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. In den meisten Filesharing-Abmahnungen wir der Schadensersatzanspruch ohnehin regelmäßig gar nicht, bzw. nur mit einem sehr geringen Anteil geltend gemacht, während die Kosten der mit der Abmahnung beauftragten Anwälte den Hauptbestandteil der Forderung ausmachen. Diese Gebühren …

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Themen: Abmahnung , Bgh , Filesharing , Mündliche Verhandlung
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 18. März 2010 auf http://www.wkblog.de.

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