Zur Haftung eines Grundstückseigentümers: Hier für einen kleinen See

Beim Baden am Baggersee fiel ein damals 13-Jähriger von einem Badesteg auf einem Privatgrundstück in das seichte Wasser. Dabei verletzte er sich an der Wirbelsäule. Deswegen wollte er vom Eigentümer des Grundstücks 20.000 € Schmerzensgeld. Der Grundstückseigentümer wandte erfolgreich ein, dass er das Seegrundstück einem anderen zur Nutzung überlassen hatte und auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für den Badesteg nicht vorliege.

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte mit anderen Jugendlichen das Privatgrundstück mit dem Badesteg eigenmächtig zum Baden betreten. Er meinte, dass die Benutzung des Grundstücks und des Badestegs durch ein für jedermann erkennbar aufgestelltes Verbotsschild hätte untersagt werden müssen. Zudem sei der Badesteg aus Holz schadhaft und rutschig gewesen. Der beklagte Grundstückseigentümer verteidigte sich damit, dass er die Nutzung an dem Seegrundstück einem Dritten überlassen habe. Dieser habe auch den Badesteg errichtet, der sich in einem einwandfreien Zustand befunden habe.

Gerichtsentscheidung: Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Grundstückseigentümer für den Steg nicht verantwortlich ist, weil er ihn gar nicht gebaut hatte. Darüber hinaus waren die Gefahren, die vom Badesteg ausgingen, für jedermann – auch für einen 13-Jährigen – erkennbar. Es ist allgemein bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Davor muss nicht auch noch mit einem Schild gewarnt werden. Soweit das Holz des Stegs ausgebrochen war, konnte dies auch j…

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Themen: Wasser , Schild , Steg

Erschienen 23. November 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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