Zur Haftung eines Grundstückseigentümers: Hier für einen kleinen See
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 23. November 2009 — Beim Baden am Baggersee fiel ein damals 13-Jähriger von einem Badesteg auf einem Privatgrundstück in das seichte Wasser. Dabei …
Zum Wohle seines Pferdes ist dem Besitzer das Beste gerade gut genug. Erst Recht, wenn es sich um ein Rassetier mit Stammbaum handelt. Muss das edle Geschöpf in einem fremden Gestüt einquartiert werden, erwartet der Halter selbstverständlich die bestmögliche Betreuung und Pflege. Stößt hierbei seinem Liebling etwas zu, wird sofort der Betreiber der Pferdepension zur Rechenschaft gezogen. Freilich haftet er nicht in jedem Fall.
Dies zeigen unlängst ergangene Entscheidungen des Landgerichts (LG) Coburg (Urteil vom 26.10.2005; Az.: 13 O 314/03) und des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (Urteil vom 5.05.2006; Az.: 6 U 76/05 - rechtskräftig). Die Schadensersatzklage zweier Eigentümer eines Westernpferdes gegen den “Herbergsvater” in Höhe von ca. 21.000 € wurde abgewiesen. Erfolglos hatten sie ihn für die dem Tier beim Aufenthalt auf der Pferderanch erlittenen Verletzungen zur Rechenschaft ziehen wollen.
Für die beiden “Pferdeeltern” brach eine Welt zusammen: Ihr geliebter, in Meisterschaften der Westernreiterei erprobter und erfolgreicher Quarterhorse-Hengst hatte die Operation nicht überlebt. Grund des Eingriffs war, dass der Warmblüter sich auf dem Gelände der von ihm “bewohnten” Pferdepension eine Risswunde am vorderen linken Fesselkopf zugezogen hatte. Und dies bereits zum zweiten Mal innerhalb von acht Monaten. Dem Stallbesitzer warfen sie deshalb vor, nicht genügend auf das Tier aufgepasst zu haben. Die Pferdehalter meinten nämlich, der Hengst habe sich an der scharfen Betonkante der Futterkrippe im Laufstall verletzt. Diese Anschuldigungen wies der Inhaber des Gestüts zurück, entspräche doch der Fressstand den fachlichen Empfehlungen über eine artgerechte Pferdehaltung. Nichtsdestotrotz forderten die Hinterbliebenen des Pferdes von ihm Ersatz des nicht unerhebli…
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