Zur Haftung eines Landwirts bei einem Unfall mit einer entlaufenden Kuh
am 13.07.2006 von http://info.folkertjanke.de
Ein Tierhalter haftet anteilig für einen Fahrzeugschaden, der durch die Kollision des Fahrzeugs mit der dem Tierhalter entlaufenen Milchkuh entstanden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss vom 27.09.2005 (Az.: 9 W 45/05) entschieden.
Eine von dem beklagten Landwirt gehaltene Milchkuh war auf die Fahrbahn der in der Nähe der Weide verlaufenden Straße gelangt und dort mit dem Pkw des Klägers kollidiert. Für die dem Kläger entstandenen Unfallkosten in Höhe von 10.932,78 Euro haftet der Landwirt nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zur Hälfte. Ein bei Nutztieren nach dem Gesetz (§ 833 Satz 2 BGB) in Betracht kommender Ausschluss der Haftung sei nicht anzunehmen, weil der Landwirt die Einhaltung der verkehrserforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Kuh nicht ausreichend dargelegt habe. Die Behauptung des Landwirts, die Weide sei durchgängig mit einem mindestens 130 cm hohen, vierfachen Stacheldraht eingezäunt gewesen, reiche hierfür nicht aus. Die Tatsache, dass sich die Kuh auf der Straße befunden habe, stelle ein Indiz dafür dar, dass eine Ausbruchsmöglichkeit von der Weide bestanden habe. Daher …
Oberlandesgericht Hamm: Problem-Kuh in Ostwestfalen
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