Zur Haftung des Arztes bei Außenseitermethoden - BGH, Urteil v. 22.05.2007 – Az. VI ZR 35/06

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich grundlegend zur Arzthaftung bei der Anwendung von Außenseitermethoden Stellung genommen.

Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haftung des Behandlers bei ausbleibendem Heilerfolg oder bei Komplikationen. Dies gilt auch für neuartige, wissenschaftlich umstrittene Heilmethoden, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen (im Streit stand die Therapie mit dem sogenannten Racz-Katheter; minimal-invasive epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Prof. Racz).

Der Arzt muss bei Methoden, die nicht allgemein anerkannt sind, den Patienten umfangreicher aufklären und dessen Therapie sorgfältiger überwachen als bei medizinische…

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Erschienen 5. September 2007 auf http://www.mediblawg.de.

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